Rz. 54

Eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung kann zu einer Leistungskürzung führen, wenn diese grobe Fahrlässigkeit kausal für die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war (§ 28 Abs. 3 VVG).

 

Rz. 55

Die Leistung des Rechtsschutzversicherers kann "in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis" gekürzt werden (§ 28 Abs. 2 VVG).

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