Rz. 30

In den ARB 75 war der Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz noch einheitlich mit dem Verkehrsstraf-Rechtsschutz geregelt, nunmehr wird dieser Rechtsschutz in § 2j ARB 2010 als eigenständige Leistungsart genannt. Auch hier gilt zunächst die Unterscheidung zwischen verkehrsrechtlichen und sonstigen Ordnungswidrigkeiten.

 

Rz. 31

Im Gegensatz zum Strafrecht wird bei Ordnungswidrigkeiten auch bei einer vorsätzlichen Begehung Versicherungsschutz gewährt. Dieser Versicherungsschutz entfällt auch dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer wegen einer vorsätzlichen Begehung einer Ordnungswidrigkeit rechtskräftig verurteilt wird.[21]

 

Rz. 32

Für nicht verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten besteht auch Versicherungsschutz jedoch mit der Einschränkung, dass bei dem Vorwurf der Vorsatztat nur auflösend bedingt Versicherungsschutz gewährt wird bis zur rechtskräftigen Verurteilung.

 

Rz. 33

Soweit Leistungen des Rechtsschutzversicherers erfolgt sind, muss der Versicherungsnehmer diese bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen – nicht verkehrsrechtlichen – Ordnungswidrigkeit die Zahlung zurückerstatten.[22]

[21] Harbauer/Stahl, § 2 ARB 2000 Rn 285.
[22] Harbauer/Stahl, § 2 ARB 2000 Rn 224, van Bühren/Plote, § 2 ARB 2010 Rn 74.

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