Rz. 41

Obliegenheiten sind nach allgemeiner Ansicht Voraussetzung (Verhaltensnormen) für den Versicherungsschutz.[23] Die einzige Sanktion von Obliegenheitsverletzungen ist die Leistungsfreiheit des Versicherers für den konkreten Versicherungsfall.

 

Rz. 42

Der Verkehrs-Rechtsschutz enthält drei Fallgruppen von Obliegenheiten, die vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind und bei deren Verletzung der Versicherungsschutz entfällt (§ 21 Abs. 8 ARB 2010 und § 22 Abs. 5 ARB 2010):

Fahren ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis
Fahren mit nicht zugelassenem Fahrzeug
Schwarzfahrt.
 

Rz. 43

Die Leistungsfreiheit besteht immer nur gegenüber demjenigen, der die Obliegenheitsverletzung begeht.

 

Beispiel

Der führerscheinlose Fahrer hat keinen Versicherungsschutz, wohl aber der Versicherungsnehmer, der schuldlos vom Bestehen einer Fahrerlaubnis ausging.

 

Rz. 44

Behauptet der Versicherungsnehmer, dass seine Obliegenheitsverletzung nicht kausal für den Versicherungsfall gewesen sei, ist er beweispflichtig. Er muss den Kausalitätsgegenbeweis führen.[24] Dieser Kausalitätsgegenbeweis kommt im Verkehrsrecht in erster Linie dann in Betracht, wenn ein Verkehrsunfall durch einen unberechtigten oder führerscheinlosen Fahrer verursacht worden ist. Hier werden strenge Anforderungen gestellt, in der Regel muss der Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses geführt werden.

[23] Römer/Langheid/Rixecker, § 28 VVG Rn 9; van Bühren/van Bühren, Handbuch VersR, § 1 Rn 170 f.
[24] Prölss/Martin/Armbrüster, § 28 VVG Rn 249 m.w.N.

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