Rz. 45

Die vertraglichen Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles sind in § 17 Abs. 3 bis 6 ARB 2010 geregelt.

 

Rz. 46

Nach § 30 Abs. 1 VVG ist der Versicherungsnehmer zur unverzüglichen Schadenanzeige verpflichtet. Eine Sanktion sieht das Gesetz jedoch nicht vor, sie wird in den jeweiligen Versicherungsbedingungen geregelt.

 

Rz. 47

Eine unverzügliche Schadenanzeige bei allen Schadenfällen erscheint auch im Bereich der Rechtsschutzversicherung wenig sinnvoll und wäre mit unnötigem Arbeitsaufwand verbunden.

 

Rz. 48

 

Hinweis

Die Schadenanzeige an den Rechtsschutzversicherer ist erst dann sinnvoll und erforderlich, wenn mit dessen Inanspruchnahme auch zu rechnen ist.

 

Rz. 49

Die im Bereich der Rechtsschutzversicherung zu beobachtenden Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles sind in § 17 Abs. 1 bis 6 ARB 2010 geregelt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,

dem Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten,
den beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten.
 

Rz. 50

§ 17 Abs. 5c ARB 2010 enthält für den Versicherungsnehmer drei Bestimmungen zur Kostenminderungspflicht – "soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden" –,

vor kostenauslösenden Maßnahmen die Zustimmung des Versicherers einzuholen,
vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen vorgreiflichen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten,
unnötige Kosten zu vermeiden.
 

Rz. 51

Die in § 15 Abs. 1d aa ARB 75 vorgesehene Obliegenheit, nur eine Teilklage zu erheben, ist in den ARB 2010 entfallen. Dies beruht im Wesentlichen darauf, dass auch nach den ARB 75 die Verweisung auf eine Teilklage unzulässig ist.[25]

 

Beispiel

Der Versicherungsnehmer erhebt Klage ohne vorherige Zustimmung des Rechtsschutzversicherers (§ 17 Abs. 5c aa ARB 2010).

Es liegt zwar eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor, der Versicherungsnehmer kann jedoch den Kausalitätsgegenbeweis in der Weise führen, dass der Rechtsschutzversicherer auch bei rechtzeitiger Unterrichtung verpflichtet gewesen wäre, die Zustimmung zur Klageerhebung zu erteilen.

[25] OLG Hamm r+s 1999, 464.

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