Rz. 72

Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz ist der Eintritt eines Versicherungsfalles. Die Definition des Versicherungsfalles ergibt sich aus § 4 Abs. 1 ARB 2010.

Im Schadenersatzrechtsschutz ist Versicherungsfall das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll (Kausalereignis).
Im Beratungsrechtsschutz für Familienrecht und Erbrecht ist Versicherungsfall die Änderung der Rechtslage.
In allen anderen Fällen, also auch für den sonstigen weiteren Verkehrsrechtsschutz, ist der Versicherungsfall der Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften.
 

Rz. 73

Für die Frage, ob der Versicherungsfall in den versicherten Zeitraum fällt, wird daher im Verkehrsrechtsschutz differenziert: Für den Schadenersatzrechtsschutz gilt das Kausalereignis, das zum Versicherungsfall führt, in allen anderen Fällen der tatsächliche oder vermeintliche Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften. Im Vertragsrechtsschutz kommt es ausschließlich darauf an, auf welchen Rechtsverstoß des Anspruchsgegners sich der Versicherungsnehmer beruft. Eigene behauptete Rechtsverstöße des Versicherungsnehmers bleiben unberücksichtigt.[32]

[32] BGH, IV ZR 214/14, r+s 2015, 193; Maier, r+s 2015, 489 n.w.N.

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