Rz. 102

Soweit Rechtsschutzversicherer Zahlungen geleistet haben, gehen die Erstattungsansprüche des VN gegen den Prozessgegner gemäß § 86 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über. Der Forderungsübergang erfolgt mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs (§ 17 Abs. 8 ARB 2010/§ 20 Abs. 2 ARB 75). Wenn der beauftragte Rechtsanwalt im Falle des Obsiegens oder teilweise Obsiegens einen Kostenfestsetzungsantrag stellt, sind sowohl Antrag als auch der spätere Kostenfestsetzungsbeschluss unrichtig, da der Mandant bezüglich der geleisteten Zahlung des Rechtsschutzversicherers gar nicht mehr Inhaber des Kostenerstattungsanspruchs ist.

 

Rz. 103

Wenn die Rechtsschutzversicherer die Herausgabe der jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschlüsse verlangen, helfen ihnen diese Beschlüsse wenig, da sie auf den VN und nicht auf den Rechtsschutzversicherer lauten.

 

Rz. 104

Ein derartiger Kostenfestsetzungsbeschluss kann ohne Vorlage öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden gemäß §§ 727, 325, 138 Abs. 3, 104 ff. ZPO auf den Rechtsschutzversicherer umgeschrieben werden, wenn der bisherige Gläubiger den Forderungsübergang bestätigt und der Schuldner die Rechtsnachfolge nicht bestreitet.[46] Wie in den vorgenannten Entscheidungen ausgeführt wird, ist § 138 Abs. 3 ZPO im Verfahren nach § 727 ZPO analog anzuwenden. Wenn daher der Kostenschuldner im Titel-Umschreibungsverfahren die Forderung nicht bestreitet, sind dem Schweigen des Schuldners die Rechtswirkungen von § 138 Abs. 3 ZPO beizumessen.[47]

[46] OLG Köln VersR 1997, 599 = zfs 1997, 229 = NJW-RR 1997, 1491; OLG Celle JurBüro 1994, 741; OLG Oldenburg JurBüro 1992, 430; OLG Saarbrücken zfs 2002, 545; OLG Koblenz zfs 2003, 420 mit umfassender Rechtsprechungsübersicht.
[47] OLG Koblenz zfs 2003, 420; van Bühren/Plote, ARB-Kommentar Einleitung, Rn 40 m.w.N.

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