Rz. 102
Soweit Rechtsschutzversicherer Zahlungen geleistet haben, gehen die Erstattungsansprüche des VN gegen den Prozessgegner gemäß § 86 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über. Der Forderungsübergang erfolgt mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs (§ 17 Abs. 8 ARB 2010/§ 20 Abs. 2 ARB 75). Wenn der beauftragte Rechtsanwalt im Falle des Obsiegens oder teilweise Obsiegens einen Kostenfestsetzungsantrag stellt, sind sowohl Antrag als auch der spätere Kostenfestsetzungsbeschluss unrichtig, da der Mandant bezüglich der geleisteten Zahlung des Rechtsschutzversicherers gar nicht mehr Inhaber des Kostenerstattungsanspruchs ist.
Rz. 103
Wenn die Rechtsschutzversicherer die Herausgabe der jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschlüsse verlangen, helfen ihnen diese Beschlüsse wenig, da sie auf den VN und nicht auf den Rechtsschutzversicherer lauten.
Rz. 104
Ein derartiger Kostenfestsetzungsbeschluss kann ohne Vorlage öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden gemäß §§ 727, 325, 138 Abs. 3, 104 ff. ZPO auf den Rechtsschutzversicherer umgeschrieben werden, wenn der bisherige Gläubiger den Forderungsübergang bestätigt und der Schuldner die Rechtsnachfolge nicht bestreitet.[46] Wie in den vorgenannten Entscheidungen ausgeführt wird, ist § 138 Abs. 3 ZPO im Verfahren nach § 727 ZPO analog anzuwenden. Wenn daher der Kostenschuldner im Titel-Umschreibungsverfahren die Forderung nicht bestreitet, sind dem Schweigen des Schuldners die Rechtswirkungen von § 138 Abs. 3 ZPO beizumessen.[47]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen