Rz. 91
Wenn ein Rechtsanwalt – wie üblich – die gesamte Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer übernimmt, ist er insoweit als Repräsentant des VN anzusehen.[37] Die Streitfrage, ob der beauftragte Rechtsanwalt Repräsentant oder lediglich Wissensvertreter/Wissenserklärungsvertreter des VN ist, kann dahinstehen: Auch das Wissen des Wissensvertreters oder Wissenserklärungsvertreters wird dem VN analog § 166 BGB zugerechnet.[38]
Rz. 92
Für Obliegenheitsverletzungen des Rechtsanwalts hat somit der VN einzustehen.[39]
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