Rz. 66

Der Rechtsschutzversicherer kann den Versicherungsschutz versagen, wenn "der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interesse voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht".

 

Rz. 67

Die Frage der Mutwilligkeit spielt insbesondere in Bußgeldangelegenheiten eine große Rolle. Entscheidend ist nicht allein das Missverhältnis zwischen dem verhängten oder zu erwartenden Bußgeld einerseits und den Verfahrenskosten andererseits.

 

Rz. 68

Es kommt auch darauf an, ob der Versicherungsnehmer Gründe dafür darlegen kann, die eine Verbesserung seiner Situation versprechen.[29]

 

Rz. 69

Mutwillig kann die Durchführung eines kostspieligen Verfahrens sein, in dem es um ein im Verkehrszentralregister nicht eintragungspflichtiges Bußgeld geht. Anders sind die Dinge zu beurteilen, wenn das Bußgeldverfahren möglicherweise präjudizierende Wirkung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen haben kann.

 

Rz. 70

Bei einem Bußgeld von 20 DM sind Verteidigerkosten in Höhe von 1.208 DM mutwillig und daher nicht zu ersetzen[30] oder Verteidigerkosten in Höhe von 500 DM bei einem Bußgeld von 30 DM.[31]

 

Rz. 71

Für Ordnungswidrigkeitenverfahren oder Verwaltungsverfahren wegen des Vorwurfs eines Halt- oder Parkverstoßes besteht ohnehin kein Versicherungsschutz (§ 3 Abs. 3e ARB 2010). Für die ARB 75 gilt eine inhaltlich gleichlautende Ausschlussklausel.

[29] Harbauer/Bauer, vor § 18 ARB 2000 Rn 27; AG Berlin-Charlottenburg r+s 1995, 308; van Bühren/Plote, § 3a ARB 2010 Rn 21.
[30] AG Köln zfs 1995, 312.
[31] AG Hannover r+s 2001, 155.

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