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Schadenspositionen, wie z.B. Beilackierungskosten, deren Anfall offen ist, weil sich die Erforderlichkeit erst im Wege der Reparatur herausstellt, kann ein Geschädigter nach verbreiteter Meinung in der Regel nicht im Wege der fiktiven Abrechnung aufgrund eines Gutachtens ersetzt verlangen.[141] Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Beilackierungskosten auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig sind, wenn ihre Notwendigkeit zur Überzeugung des Tatrichters festgestellt ist.[142]
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