1. Grundsatz
Rz. 31
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte allerdings grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht "verdienen". Gelegentlich wird versucht, beim Unfall bereits vorhandene Vorschäden auf Kosten des Unfallgegners bzw. seines Versicherers mit beseitigen zu lassen; der Geschädigte ist, wenn die Gegenseite solches behauptet, grundsätzlich nicht gehindert, auch die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen. Ferner gilt der Grundsatz der Subjektbezogenheit der Schadensbetrachtung. Diese hat unter anderem zur Folge, dass Erleichterungen für den Geschädigten bei der Schadensbeseitigung dem Schädiger zugutekommen können. So ist dem Geschädigten z.B. bei der konkreten Schadensabrechnung ein Werksangehörigenrabatt anzurechnen. Andererseits muss z.B. auch akzeptiert werden, dass der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens zu einem geringeren Preis in Zahlung gibt, als er möglicherweise auf dem freien Markt hätte erzielen können.
2. Konkrete Abrechnung (Reparatur oder Wiederbeschaffung)
Rz. 32
Rechnet der Geschädigte seinen Schaden konkret ab, bestehen bei der Regulierung in der Regel keine Schwierigkeiten. Der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer können einwenden, die Schäden seien überhaupt nicht oder nicht unfallkausal entstanden, die Abrechnung sei als solche nicht in Ordnung oder die Reparatur sei aus Gründen, die dem Geschädigten als Mitverschulden zur Last zu legen sind, viel zu teuer durchgeführt worden. Das Werkstatt- und das Prognoserisiko gehen allerdings zu Lasten des Schädigers, falls nicht ausnahmsweise dem Geschädigten insoweit ein (Auswahl-)Verschulden zur Last fällt. Ferner kann die Schädigerseite einwenden, der Geschädigte habe gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, weil z.B. die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs der preiswertere Weg zur Schadensbeseitigung gewesen wäre als die Reparatur (dazu näher unten). Schließlich kann eingewendet werden, dass der Geschädigte bestimmte persönliche Vorteile bei der Abrechnung mit der Werkstatt in Anspruch genommen hat, die bei der Schadensabrechnung zu berücksichtigen sind, etwa einen Werksangehörigenrabatt. Bei der konkreten Schadensabrechnung kann der Geschädigte Ersatz der Reparaturkosten nur in Höhe der ihm tatsächlich entstandenen Kosten beanspruchen, da er an dem Schadensfall nicht verdienen soll. Ein Werksangehörigenrabatt ist dabei deshalb zu berücksichtigen, weil er keine Maßnahme der sozialen Sicherung und Fürsorge gegenüber dem Geschädigten darstellt, die einem Schädiger nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht zugutekommen soll.
Rz. 33
Die konkrete Abrechnung erfolgt durch Vortrag der tatsächlich entstandenen Reparaturkosten oder der Kosten, die durch eine Ersatzbeschaffung entstanden sind. In der Regel können in diesem Fall eine Reparaturkostenrechnung der Werkstatt oder Vertragsunterlagen über den Kauf des Neufahrzeugs und den Verkauf oder die Inzahlunggabe des beschädigten Fahrzeugs vorgelegt werden. Hat der Geschädigte die Reparatur selbst durchgeführt, können Rechnungen, falls überhaupt, nur für die beschafften Ersatzteile und Arbeitsmaterialien vorgelegt werden. Der Wert der Arbeitsleistung wird dann im Streitfall nur mit Hilfe eines Sachverständigen festgestellt werden können. In einfach gelagerten Fällen sollte es möglich sein, auf der Grundlage von am Reparaturort üblichen Netto-Stundenlöhnen eines Kraftfahrzeugmonteurs zu schätzen, jedenfalls soweit die Schätzung der Stundenzahl ohne einen Sachverständigen möglich ist.
Rz. 34
In Fällen der E...