Rz. 240
Bei der Beschädigung von Bäumen und Gehölzen ist zunächst zu beachten, dass es sich hier gem. §§ 93, 94 BGB in der Regel um wesentliche Bestandteile des Grundstücks handelt, sodass rechtlich eine (Teil-)Verletzung des Eigentums am Grundstück vorliegt. In diesen Fällen sind – insbesondere bei älteren und größeren Bäumen – die Wiederherstellungskosten in der Regel so hoch, dass ein Fall der Unverhältnismäßigkeit gem. § 251 Abs. 2 S. 1 BGB vorliegt. Bei der Beschädigung eines nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck angepflanzten Gehölzes ist dann eine Teilwiederherstellung durch die Anpflanzung von jungen Bäumen zu entschädigen, der eventuelle Restschaden wird durch die eingetretene Wertminderung bestimmt. Dabei ist nicht ein Minderwert des Gehölzes selbst, sondern nur eine durch seine Beschädigung bewirkte Wertminderung des Grundstücks ersatzfähig. Die Entfernung oder Zerstörung von Gehölzen kann auch dann zu einer Wertminderung des Grundstücks führen, wenn sich dessen Verkaufswert hierdurch nicht verändert hat.
Rz. 241
In derartigen Fällen wird in der Praxis vielfach nach der "Methode Koch" vorgegangen. Bei dieser Wertermittlungsmethode handelt es sich um ein modifiziertes Sachwertverfahren. Danach setzt sich der Ersatzbetrag grundsätzlich zusammen aus den Kosten einer Teilwiederherstellung (Anschaffungskosten und Pflanzkosten eines jüngeren Baumes zzgl. Anwuchspflege und eines Zuschlags für das Anwachsrisiko) sowie einer Geldentschädigung für den verbleibenden Restschaden, das heißt des fortbestehenden Minderwerts. Der Wertverlust wird bestimmt, indem die für die Herstellung des geschädigten Gehölzes bis zu seiner Funktionserfüllung erforderlichen Anschaffungs-, Pflanzungs- und Pflegekosten sowie das Anwachsrisiko berechnet und kapitalisiert werden; der danach errechnete Wert wird gegebenenfalls mit Blick auf eine Alterswertminderung, Vorschäden und sonstige wertbeeinflussende Umstände bereinigt. Der Bundesgerichtshof billigt die Anwendung dieser Methode zur Schadensberechnung. Vorteile des Geschädigten, die mit dem Schadensereignis in adäquatem Kausalzusammenhang stehen und deren Abzug dem Zweck des Schadensersatzes nicht zuwiderläuft, müssen bei der Bemessung des ersatzfähigen Schadens Berücksichtigung finden. Die Anwendung der Methode erfordert regelmäßig die Einholung Gutachtens eines Baum- oder Gehölzsachverständigen.
Rz. 242
Der Bundesgerichtshof hat mit Urt. v. 25.1.2013 klargestellt, dass auch, wenn ein Gehölz oder ein Baum nicht zerstört, sondern nur beschädigt wird, die dadurch entstandene Wertminderung des Grundstücks im Grundsatz nach der "Methode Koch" berechnet werden kann. Im Falle der Teilbeschädigung ist – je nach Ausmaß der Schäden – nur ein zu schätzender Teil des Zeitwerts ersatzfähig. Bei gravierenden Schädigungen, beispielsweise einer dauerhaften erheblichen Verunstaltung oder Verkrüppelung, kann sogar der gesamte Zeitwert zu ersetzen sein. Damit bestätigt der Bundesgerichtshof eine bereits früher mehrfach vertretene Auffassung.
Rz. 243
Die sachverständige Beurteilung ist Aufgabe eines Baum- oder Gehölzsachverständigen. Denn teilweise liegen die zu beantwortenden Fragen außerhalb der Kompetenz eines Sachverständigen für Grundstücksbewertung.
Rz. 244
Die Methode Koch sollte nicht schematisch ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls angewendet werden. Dies geschieht in der Praxis meist auch nicht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfte dem trotz einiger apodiktischer Formulierungen nicht entgegenstehen. Sie besagt nur, dass die Methode grundsätzlich auch bei der Beschädigung eines Gehölzes Anwendung findet. Dass die Anwendung von Tabellen und Berechnungsmethoden im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht den Blick auf die Angemessenheit der Entschädigung im Einzelfall verstellen darf, sollte selbstverständlich sein.
Rz. 245
Nach Ansicht des OLG Koblenz ist im Rahmen der Bewertung der Schäden durch Wildverbiss an Obstbäumen, Hecken und Rasen eines Freizeitgeländes im Außenbereich mittels der Bewertungsmethode Koch bei der Ermittlung der Minderung des Grundstückswerts nicht allein auf die Anschaffungs-, Anpflanz- und Pflegekosten abzustellen, sondern auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das betroffene Grundstück wegen seiner Zweckbestimmung als einem in freier Natur gelegenen Freizeitgelände und seiner Werthaltigkeit nicht mit einem Grundstück im Wohngebiet zu vergleichen ist. Nach Ansicht des OLG München ist die Methode Koch gänzlich ungeeignet zur Ermittlung des Schadens an einer wildwachsenden Uferbegrünung; dort sei der Schaden wesentlich niedriger einzuschätzen. Das LG Arnsberg hat im Hinblick auf die untergeordnete Funktion der zerstörten Bäume einen Abschlag von 50 % vorgenommen. Das LG Traunstein hat angenommen, bei der rechtswidrigen Beseitigung von Bäumen am Rande eines forstwirtschaftlich nicht genutzten Waldes sei nur der Holzwert der gefällten Bäume auszugleichen zuzü...