Rz. 196
Bei der Beschädigung eines Leasingfahrzeugs ergeben sich eine Reihe von Problemen, die mit der Struktur des Leasings zusammenhängen. Zu unterscheiden sind der Anspruch des Leasinggebers wegen der Beschädigung seines Eigentums und der Anspruch des Leasingnehmers wegen der Verletzung seines Besitzrechts. Leasinggeber und Leasingnehmer sind nebeneinander anspruchsberechtigt.
Rz. 197
1. Der Leasinggeber hat einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB und § 7 Abs. 1 StVG wegen der Beschädigung seines Eigentums gegen den Unfallgegner. Gegen den Leasingnehmer und Halter des Kraftfahrzeugs hat er ebenfalls den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (und aus Vertrag), aber keinen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG.
Rz. 198
Ein Leasinggeber, der Eigentümer aber nicht Halter des Leasing-Kraftfahrzeugs ist, muss sich im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen. Diese Ansicht des Bundesgerichtshofs ist nach der Gesetzeslage dogmatisch sicher zu begründen, ist für die praktische Abwicklung derartiger Schäden aber mehr als ärgerlich. Sie führt zu einem unnötigen Abwicklungsaufwand und führt vor allem dazu, dass der Unfallgegner als Mitschädiger mit dem Insolvenzrisiko des Leasingnehmers belastet wird, der im Hinblick auf § 11 Nr. 2 AKB keinen Versicherungsschutz genießt. Wegen der unterschiedlichen Abwicklungsebenen kann es zudem im Regulierungsverfahren einerseits und im Ausgleichsverfahren (§ 426 BGB) andererseits zu unterschiedlichen Haftungsquoten kommen, so dass der Unfallgegner gut beraten ist, dem Leasingnehmer und/oder dem Fahrer des Leasingfahrzeugs und dem hinter diesen stehenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer im Vorprozess den Streit zu verkünden. Das alles wäre bei einer weniger dogmatischen Betrachtung von § 254 BGB, §§ 9, 17 StVG völlig unnötig und sollte vom Gesetzgeber durch eine Anpassung der genannten Vorschriften korrigiert werden. Kann der Leasinggeber seine Ansprüche gegen den Unfallgegner nur auf § 7 StVG stützen, muss er sich allerdings auch nach der gegenwärtigen Rechtslage ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrzeugführers nach § 9 StVG zurechnen lassen.
Rz. 199
Beim 57. Deutschen Verkehrsgerichtstag 2019 (Arbeitskeis III) ist dringender Handlungsbedarf des Gesetzgebers angemahnt und sind folgende Empfehlungen formuliert worden: Die Fälle, in denen nach einem Kraftfahrzeugunfall Halter- und Eigentümerstellung auseinanderfallen, haben inzwischen höchste praktische Relevanz. Sie führen zu erheblichen wirtschaftlichen Risiken für den Leasing- oder Kreditnehmer. Insbesondere ist im Falle des Regresses eine Vollkaskodeckung nicht gewährleistet. Der Gesetzgeber sollte für eine Gleichstellung von Halter und Eigentümer im Bereich der Haftung nach Verkehrsunfällen sorgen. Dazu würde sich eine Ergänzung des § 17 Abs. 2 StVG anbieten, die z.B. wie folgt lauten könnte: "Dies gilt auch für den Eigentümer eines Kraftfahrzeuges, der nicht Halter ist." Der Gesetzgeber sollte darüber hinaus prüfen, ob es einer weitergehenden Regelung im Hinblick auf die deliktischen Ansprüche des Eigentümers bedarf. Bis zu einer Gesetzesänderung sollten die Leasinggesellschaften und Banken ihre Vertragspartner über die Risiken eines möglichen Regresses aufklären.
Rz. 200
Im Übrigen gilt für den Anspruch des Leasinggebers: Erzielt der Leasinggeber bei Veräußerung des durch einen Verkehrsunfall totalgeschädigten Leasingfahrzeugs einen höheren Restwert, als im Sachverständigengutachten ermittelt, so ist für die Abrechnung des Schadens gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung der erzielte höhere Restwert maßgeblich. Die Frage, ob die 130 %-Grenze auch für Leasingfahrzeuge gilt, stellt sich nicht. Eine Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis scheidet aus, wenn ein Leasingfahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits einen Monat zugelassen war und über 4.200 km Laufleistung aufwies.
Rz. 201
2. Der Leasingnehmer ist in der Regel vom Leasinggeber – widerruflich – ermächtigt und verpflichtet, alle Ansprüche aus dem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber dem Schädiger und/oder gegenüber dem Kaskoversicherer geltend zu machen. Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeuges gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Eigentümers gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vom Schädiger statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen. Die Geltendmachung des alleine dem Leasingnehmer entstandenen Schadens (z.B. Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, entgangener Gewinn) ist ohnehin allein dessen Sache. Der Anspruch aus der Kaskoversicherung steht allerdings ausschließli...