Rz. 2

Verbraucher ist jede natürliche Person, welche ein Rechtsgeschäft für einen Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist (§ 13 BGB). Maßgeblich ist insoweit nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der objektiv unter Einbeziehung der Begleitumstände zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts.[2] So kann ein rechtsfähiger Verein nicht als Verbraucher den Schutz des Verbrauchsgüterkaufs für sich in Anspruch nehmen, auch wenn er mit dem Kauf karitative Zwecke erfüllt. Umstritten ist dies für den nicht rechtsfähigen Verein.[3] Der EuGH[4] hat klargestellt, dass der Verbraucherbegriff sich ausschließlich auf natürliche Personen bezieht.

 

Rz. 3

Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, welche bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an.[5] Im Zweifel sind Rechtsgeschäfte eines Unternehmers i.S.d. HGB der unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen (§ 344 HGB).[6] Das gilt auch für Nebentätigkeiten und branchenfremde Tätigkeiten, sofern sie im Zusammenhang mit der selbstständigen beruflichen Tätigkeit stehen.[7] Bei gemischter Zweckbestimmung ist festzustellen, wo der Schwerpunkt liegt.[8]

 

Rz. 4

Umstritten ist, ob jeder Verkäufer, der in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gelegentlich ein Kfz an einen Verbraucher verkauft (z.B. Ärzte, Landwirte, Architekten und Rechtsanwälte) als Unternehmer zu behandeln ist.[9] Aufgrund der zwingenden Vorgabe in Art. 1 Abs. 2 der EG-Richtlinie dürfte es rechtlich nicht zulässig sein, den Unternehmerbegriff auf Autohändler zu beschränken.[10] Es ist aber im Einzelfall darauf abzustellen, ob das Fahrzeug auch tatsächlich unternehmerisch genutzt wurde, was z.B. auf eine Zahnärztin nicht zutrifft,[11] ebenso nicht auf eine Übersetzerin,[12] wohl aber auf Bäcker[13] und Handwerksbetriebe.[14] Erforderlich ist eine ursächliche Verknüpfung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit als solcher und dem Verkauf, wobei es nicht auf den inneren Willen des Verkäufers, sondern auf die objektive Qualität des Verhaltens ankommt.[15]

 

Rz. 5

Als Unternehmer handelt auch, wer sein Unternehmen gründet und hierzu vorbereitende Geschäfte macht;[16] eine § 507 BGB vergleichbare Bestimmung, die Existenzgründer für Verbraucherdarlehen privilegiert gibt es nicht.

 

Rz. 6

Neben der OHG, KG und Partnergesellschaft unterfällt auch die GbR, die durch ihre Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, dem Unternehmerbegriff.[17]

Vier Beispiele sollen die Abgrenzung erläutern:

 

Rz. 7

Ein Arbeitnehmer kauft einen Pkw für die Fahrten zur Arbeit: Er handelt als Verbraucher.
Ein selbstständiger Händler erwirbt einen Pkw für den privaten Gebrauch: Er handelt als Verbraucher.
Ein selbstständiger Handwerker erwirbt einen Pkw für seinen Betrieb: Er handelt nicht als Verbraucher.
Ein selbstständiger Rechtsanwalt verkauft ein beruflich angeschafftes und genutztes Fahrzeug. Er handelt als Unternehmer, so dass ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, wenn er an einen Verbraucher verkauft.
 

Rz. 8

Abzustellen ist auf eine Beurteilung ex ante.[18] Allein aus der Erklärung des Verkäufers, dass das Kfz gewerblich genutzt wurde, lässt sich nicht ableiten, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.[19] Grundsätzlich trägt die Beweislast für die Anwendung der §§ 474 ff. BGB der Käufer,[20] folglich hat er die Beweislast für ein Handeln zu privaten Zwecken.[21] Die Beweislast für die Unternehmereigenschaft des Verkäufers trägt ebenfalls der Käufer, wobei sich die Beweislast bei Verkäufen als "Powerseller" über das Internet umkehrt.[22]

 

Rz. 9

Eine Käufermehrheit, bei der eine Person privat und die andere gewerblich handelt, wird es in der Praxis selten geben (z.B. eine Fahrgemeinschaft, die teils beruflich selbstständig, teils privat ein Auto anschafft und nutzt oder ein Ehepaar). Einen Lösungsansatz bietet die Rechtsprechung zur Kreditvergabe,[23] allerdings mit dem möglichen Ergebnis einer Aufspaltung mit der Folge unterschiedlicher Rechtspositionen der einzelnen Käufer.[24]

 

Rz. 10

Dem Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäuscht (z.B. weil der Händler nur an Unternehmer verkauft), ist die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf verwehrt.[25] Er kann sich nur auf die §§ 474 ff. BGB berufen, wenn ihm die Manipulation nicht zuzurechnen ist.[26] Die Beweislast dafür, dass ein Käufer, der objektiv Verbraucher ist, einen unternehmerischen Verwendungszweck vorgetäuscht hat, trägt der gewerbliche Verkäufer.[27] Erkennt der Verkäufer aber, dass der Käufer nicht als Unternehmer, sondern privat kauft, oder erkennt er es grob fahrlässig nicht, soll der Käufer sich auf die §§ 474 ff. BGB berufen können.[28]

 

Rz. 11

Umgekehrt muss der Verkäufer, der als Scheinunternehmer auftritt, die §§ 474 ff. BGB gegen sich gelten l...

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