a) Bindung an die Kompetenzordnung der Erbengemeinschaft
Rz. 27
Bei der Erbteilstestamentsvollstreckung nimmt der Testamentsvollstrecker nur die Rechte der betroffenen Erben i.R.d. Erbengemeinschaft aus §§ 2034 ff. BGB wahr; der Testamentsvollstrecker hat lediglich die Befugnisse, die der mit der Testamentsvollstreckung belastete Miterbe selbst hätte, also dessen Mitverwaltungsrechte. Er begründet zusammen mit den nicht belasteten Miterben den gesamthänderischen Mitbesitz an den Nachlassgegenständen.
Rz. 28
Der Erbteilstestamentsvollstrecker handelt an Stelle des belasteten Miterben und ist dabei also insbesondere an die Kompetenzordnung innerhalb der Erbengemeinschaft nach §§ 2038 ff. BGB gebunden und kann keine weitergehenden Kompetenzen ausüben, als sie dem einzelnen Miterben selbst innerhalb der Erbengemeinschaft zustünden; ihm steht also vor allem nicht stets, sondern nur in Notfällen eine Alleinverpflichtungsbefugnis zu, § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB.
Rz. 29
Damit kann der Erbteiltestamentsvollstrecker Nachlassverbindlichkeiten, für die alle Miterben als Gesamtschuldner haften, § 2058 BGB, i.d.R. nur begründen, wenn er mit sämtlichen unbelasteten Miterben oder der Mehrheit der Miterben, §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 BGB, handelt und die Eingehung der Verbindlichkeit ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung entspricht; auch eine abweichende Anordnung des Erblassers kann dem Erbteilstestamentsvollstrecker keine weiterreichenden Befugnisse geben. Folge ist eine unbeschränkbare und persönliche Haftung der unbelasteten Miterben (Nachlasserbenschuld) und eine beschränkbare Haftung des belasteten Miterben.
Rz. 30
Genauso kann der Erbteilstestamentsvollstrecker nicht eigenständig über Nachlassgegenstände verfügen, wie dies § 2205 S. 2 BGB dem Testamentsvollstrecker zubilligt. Vielmehr ist einstimmiger Beschluss der Erbengemeinschaft erforderlich, § 2040 BGB.
b) Ausübung des Vorkaufsrechts aus § 2034 BGB
Rz. 31
Das Vorkaufsrecht des Miterben nach § 2034 BGB kann nur der Erbteilstestamentsvollstrecker ausüben, denn auch dieses Recht fließt aus dem Nachlass und unterliegt deshalb der umfassenden Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker. Der belastete Miterbe kann jedoch seine Haftung für die Kaufpreisschuld auf den Nachlass beschränken, § 2206 Abs. 2 BGB. Bei Fehlentscheidungen haftet der Testamentsvollstrecker persönlich, § 2219 BGB; deshalb wird er im Regelfall sein Vorgehen mit dem belasteten Erben abstimmen, um dieser Haftung zu entgehen.
c) Verfügung über den Erbteil
Rz. 32
Zur Verfügung über den Erbteil selbst, also dessen Veräußerung oder Verpfändung, ist der Erbteilstestamentsvollstrecker nicht berechtigt. Diese Befugnis steht allein dem Miterben zu, § 2033 Abs. 1 BGB.
d) Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
Rz. 33
Der Erbteilstestamentsvollstrecker hat, wie jeder Testamentsvollstrecker, § 2215 BGB, unverzüglich ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, das sich, weil die Auseinandersetzung noch nicht stattgefunden hat, auf den gesamten Nachlass erstreckt. Jeder Miterbe ist nämlich gesamthänderisch am gesamten Nachlass beteiligt.