Rz. 26

§ 2219 BGB enthält eine eigenständige Haftungsgrundlage für das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Erben und Testamentsvollstrecker. Voraussetzung einer Haftung des Testamentsvollstreckers ist eine schuldhafte (§§ 276, 280 Abs. 1 S. 2[43] BGB) Verletzung seiner Pflichten. Rechtsfolge ist Schadenersatz nach §§ 249 ff. BGB. Bei dem Schadenersatzanspruch nach § 2219 BGB handelt es sich um einen Anspruch, der zum Nachlass gehört, § 2041 BGB. Anspruchsgläubiger sind die Miterben als Gesamtgläubiger, für die gerichtliche Geltendmachung gilt § 2039 BGB, so dass jeder einzelne Miterbe den Testamentsvollstrecker auf Zahlung von Schadenersatz an alle Miterben verklagen kann.

[43] Löhnig, § 28 II 2 c; Reimann, ZEV 2006, 186.

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