I. Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser
Rz. 9
Der Erblasser kann nicht nur Testamentsvollstreckung für alle Miterben, sondern auch beschränkt auf den Erbteil eines oder die Erbteile mehrerer Miterben anordnen (Erbteilsvollstreckung). So kann ein Erblasser, der mehrere Kinder zu Erben einsetzt, bspw. lediglich für sein jüngstes, noch minderjähriges Kind oder ein behindertes Kind Testamentsvollstreckung anordnen und den übrigen Miterben die Verwaltung ihres Erbteils selbst überlassen. Die Kosten einer Erbteilsvollstreckung sind von allen Miterben in der ungeteilten Erbengemeinschaft gemeinschaftlich zu tragen. Die Entscheidung, durch die ein Erbteilsvollstrecker ernannt wird, kann von einem Miterben, dessen Erbanteil nicht von der Anordnung einer Testamentsvollstreckung betroffen ist, nicht mit dem Ziel der Abänderung der Auswahlentscheidung zur Person des Testamentsvollstreckers angefochten werden (zur Entlassung des Erbteilsvollstreckers siehe unten Rdn 62).
Rz. 10
Bei der Erbteilsvollstreckung handelt es sich nicht um eine gegenständlich oder inhaltlich beschränkte Testamentsvollstreckung i.S.d. § 2208 Abs. 1 S. 2 BGB, sondern um eine Testamentsvollstreckung über den Gesamtnachlass; bei dem einzelnen Erbteil handelt es sich nämlich nicht um einen Nachlassgegenstand, sondern einen Anteil am gesamthänderisch gebundenen Nachlass. Grenzen ergeben sich allerdings aus den Vorschriften über die Erbengemeinschaft, §§ 2033 ff. BGB: Die sich auf den Gesamtnachlass beziehende Verwaltungskompetenz des Erbteilstestamentsvollstreckers ist beschränkt durch die sich ebenfalls auf den gesamten Nachlass beziehenden Mitverwaltungsrechte der unbeschwerten Erben. Der Erbteilstestamentsvollstrecker kann deshalb nur anstelle des betroffenen Miterben dessen Rechte aus §§ 2038 ff. BGB ausüben.
II. Teilannahme des Amtes durch den Testamentsvollstrecker
Rz. 11
Eine Erbteilstestamentsvollstreckung kann nicht nur durch den Erblasser, sondern auch durch den Testamentsvollstrecker herbeigeführt werden. Er kann sein Amt nämlich auch nur zum Teil annehmen, soweit dies mit dem Willen des Erblassers im Einklang steht. In einem solchen Fall kann der vom Erblasser vorgesehene Testamentsvollstrecker bspw. bei einer Erbengemeinschaft aus drei Kindern des Erblassers das Amt lediglich als Erbteilstestamentsvollstrecker für die Erbteile zweier Kinder annehmen.
Rz. 12
Im Zweifel wird man davon ausgehen können, dass der Erblasser mit einer teilweisen Annahme einverstanden ist. Denn andernfalls erlischt das Amt, wenn der Erblasser nicht eine Ersatzperson ernannt hat, oder es kommt die Ersatzperson zum Zuge, die vom Erblasser jedoch nur subsidiär vorgesehen war. Gestattet man hingegen die Teilannahme, so erlischt das Amt nur teilweise bzw. kommt der Ersatzvollstrecker nur teilweise zum Zuge und wird insoweit unabhängiger Nebenvollstrecker. Hat der Erblasser durch die Ernennung von Ersatzpersonen vorgesorgt, so ist allerdings genau zu prüfen, ob er aus Gründen der Vereinfachung und Kostenersparnis nicht jedenfalls nur einen Alleinvollstrecker ernennen und die Teilannahme versagen wollte.
III. Andere Gründe für das Entstehen einer Erbteilsvollstreckung
Rz. 13
Eine Erbteilstestamentsvollstreckung kann schließlich auch dadurch entstehen, dass die für alle Miterben angeordnete Testamentsvollstreckung hinsichtlich einzelner Miterben unwirksam ist.
Rz. 14
Das kann zum einen wegen eines Verstoßes gegen die Bindungswirkung eines Erbvertrags oder Ehegattentestaments der Fall sein. Hat der Erblasser einen Vertragserben oder seinen Ehegatten bindend als vollstreckungsfreien Erben eingesetzt, so ist es ihm verwehrt, später die Testamentsvollstreckung als Belastung dieses Erben letztwillig anzuordnen. In diesen Fällen ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung gegenüber den anderen Miterben gültig, wenn dies dem Erblasserwillen entspricht, § 2084 BGB.
Rz. 15
Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschwert, so kann er ausschlagen und den Pflichtteil verlangen, § 2306 Abs. 1 BGB. Anders als nach der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung des § 2306 BGB fällt die Testamentsvollstreckung also nicht mehr einfach weg, soweit der Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt; dafür besteht nun ein Wahlrecht unabhängig von der Höhe des Erbteils. Schlägt ein Miterbe aus, so bleibt hinsichtlich der übrigen Miterben die Testamentsvollstreckung als Erbteilstestamentsvollstreckung bestehen. Zweifelhaft ist, ob die Erbteilsvollstreckung auch eine Beschwerung i.S.d. § 2306 Abs. 1 BGB für die vollstreckungsfreien Miterben darstellt und deshalb auch diese das geschilderte Wahlrecht haben; eine Einzelfallprüfung kann nach zutreffender Ansicht zu diesem Ergebnis führen.