I. Regel- und Erbteiltestamentsvollstreckung
Rz. 39
Der Regeltestamentsvollstrecker hat auch prozessuale Befugnisse. § 2212 BGB regelt seine Prozessführungsbefugnis für Aktivprozesse, § 2213 BGB für Passivprozesse. Zu beachten sind auf prozessualer Ebene außerdem § 327 ZPO, der die Reichweite der Rechtskraft eines vom Testamentsvollstrecker erstrittenen Urteils regelt, und §§ 748, 749, 779, 780 ZPO im Bereich des Zwangsvollstreckungsrechts. Bei der Erbteilstestamentsvollstreckung hingegen tritt der Erbteilstestamentsvollstrecker lediglich an die Stelle des mit der Testamentsvollstreckung belasteten Miterben und ist an die Regeln der §§ 2038 ff. BGB gebunden.
Rz. 40
Macht ein Erbteilstestamentsvollstrecker eine Nachlassforderung gegenüber einem anderen Miterben ohne Erfolg gerichtlich geltend und werden ihm deshalb die Prozesskosten auferlegt, so kann er grundsätzlich deren Erstattung von den Miterben einschließlich des Prozessgegners verlangen.
II. Aktivprozesse
Rz. 41
Allein der Testamentsvollstrecker ist befugt, ein seiner Verwaltung unterliegendes Recht gerichtlich geltend zu machen; eine Klage eines oder aller Miterben ist unzulässig. Der Testamentsvollstrecker ist Partei kraft Amtes, nicht Vertreter der Miterben. Er klagt deshalb in eigenem Namen und auf Leistung an sich. Die Prozesskosten trägt der Nachlass. Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die Kosten aus dem Nachlass nicht aufgebracht werden können; auf die wirtschaftliche Lage der Miterben kommt es nicht an. Die Erben können im Aktivprozess des Testamentsvollstreckers als Nebenintervenienten auftreten, § 68 ZPO; außerdem kann ihnen der Streit verkündet werden, §§ 72 ff. ZPO.
III. Passivprozesse
Rz. 42
Werden Ansprüche gegen den Nachlass wegen einer Nachlassverbindlichkeit gerichtlich geltend gemacht oder wird deren Feststellung beantragt, so sind die Erben prozessführungsbefugt, denn sie haften für Nachlassverbindlichkeiten, wenngleich die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorbehalten werden kann, §§ 780 Abs. 1, 781, 785 ZPO. Daneben ist auch der Testamentsvollstrecker passiv prozessführungsbefugt, § 2213 BGB. In der Regel wird ein Gläubiger Erben und Testamentsvollstrecker gemeinsam verklagen, weil er zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass auch einen Titel gegen den Testamentsvollstrecker benötigt, § 2213 Abs. 3 BGB, § 748 ZPO. Die Kosten der Prozessführung des Testamentsvollstreckers trägt der Nachlass.
IV. Rechtskraft und Zwangsvollstreckung
Rz. 43
Die Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gegen den Testamentsvollstrecker wirkt auch gegen die Erben, § 327 Abs. 1 u. 2 ZPO. Die Rechtskraft eines obsiegenden Urteils des Testamentsvollstreckers wirkt auch für den Erben, § 327 Abs. 1 u. 2 ZPO. Ein für den Testamentsvollstrecker lautender Titel ist nach § 728 Abs. 2 ZPO umzuschreiben, wenn der Erbe selbst die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben möchte.
Rz. 44
Ein obsiegendes Urteil gegen die Erben wirkt nicht gegen den Testamentsvollstrecker, so dass ohne zusätzlichen Duldungstitel nicht in den Nachlass vollstreckt werden kann. In das Eigenvermögen des Erben hingegen kann vollstreckt werden, wenn der Erbe sich nicht die beschränkte Haftung hat vorbehalten lassen, § 780 Abs. 1 ZPO, und Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung ergriffen hat. Obsiegt der Erbe hingegen, so wirkt das Urteil auch für den Testamentsvollstrecker. Könnte gegen den Testamentsvollstrecker nämlich wegen der gleichen Nachlassverbindlichkeiten ein abweichendes Urteil erstritten werden, so würde dieses neue Urteil wegen § 327 Abs. 2 ZPO in Widerspruch zu dem obsiegenden Urteil des Erben stehen.