Rz. 9

Der Erblasser kann nicht nur Testamentsvollstreckung für alle Miterben, sondern auch beschränkt auf den Erbteil eines oder die Erbteile mehrerer Miterben anordnen (Erbteilsvollstreckung).[17] So kann ein Erblasser, der mehrere Kinder zu Erben einsetzt, bspw. lediglich für sein jüngstes, noch minderjähriges Kind oder ein behindertes Kind Testamentsvollstreckung anordnen und den übrigen Miterben die Verwaltung ihres Erbteils selbst überlassen. Die Kosten einer Erbteilsvollstreckung sind von allen Miterben in der ungeteilten Erbengemeinschaft gemeinschaftlich zu tragen.[18] Die Entscheidung, durch die ein Erbteilsvollstrecker ernannt wird, kann von einem Miterben, dessen Erbanteil nicht von der Anordnung einer Testamentsvollstreckung betroffen ist, nicht mit dem Ziel der Abänderung der Auswahlentscheidung zur Person des Testamentsvollstreckers angefochten werden[19] (zur Entlassung des Erbteilsvollstreckers siehe unten Rdn 62).

 

Rz. 10

Bei der Erbteilsvollstreckung handelt es sich nicht um eine gegenständlich oder inhaltlich beschränkte Testamentsvollstreckung i.S.d. § 2208 Abs. 1 S. 2 BGB, sondern um eine Testamentsvollstreckung über den Gesamtnachlass; bei dem einzelnen Erbteil handelt es sich nämlich nicht um einen Nachlassgegenstand, sondern einen Anteil am gesamthänderisch gebundenen Nachlass. Grenzen ergeben sich allerdings aus den Vorschriften über die Erbengemeinschaft, §§ 2033 ff. BGB: Die sich auf den Gesamtnachlass beziehende Verwaltungskompetenz des Erbteilstestamentsvollstreckers ist beschränkt durch die sich ebenfalls auf den gesamten Nachlass beziehenden Mitverwaltungsrechte der unbeschwerten Erben. Der Erbteilstestamentsvollstrecker kann deshalb nur anstelle des betroffenen Miterben dessen Rechte aus §§ 2038 ff. BGB ausüben.

[17] Staudinger/Reimann, § 2208 Rn 13 und § 2205 Rn 36; Palandt/Weidlich, Einf. v. § 2197 Rn 3; Bamberger/Roth/Mayer, § 2208 Rn 10, Damrau/Tanck/Bonefeld, § 2198 Rn 2, § 2205 Rn 2.

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