Rz. 58
Bei der Beendigung der Testamentsvollstreckung ist zwischen der Beendigung des Amtes insgesamt und der Beendigung der Vollstreckung durch eine bestimmte Person zu unterscheiden; das Ende der Vollstreckung durch eine bestimmte Person muss nicht zwangsläufig zur Beendigung des Amtes insgesamt führen.
I. Abschütteln des Testamentsvollstreckers durch Veräußerung des Erbteils
Rz. 59
Jeder Miterbe kann seinen Anteil am Nachlass ganz oder teilweise an einen Dritten veräußern, ohne dass die Testamentsvollstreckung oder eine Erbteilstestamentsvollstreckung daran etwas ändern würde, § 2033 BGB. Auf diese Weise kann er – anders als bei einer Ausschlagung, § 2306 Abs. 1 BGB – den wirtschaftlichen Wert seines Erbteils der Erbteilstestamentsvollstreckung entziehen, denn der Erlös aus der Veräußerung unterliegt nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers. Vielmehr hat der Erwerber einen mit Testamentsvollstreckung belasteten Anteil erworben. Die Testamentsvollstreckung gestattet es dem Erblasser nämlich, das Schicksal der Gegenstände seines Nachlasses in weitem Umfang über seinen Tod hinaus zu bestimmen, er hat jedoch nicht die Möglichkeit, die Stellung des Erben selbst zu beeinflussen.
Ist der veräußernde Miterbe der einzige mit der Testamentsvollstreckung belastete Miterbe (Erbteilstestamentsvollstreckung), endet das Amt insgesamt.
II. Entlassung des Testamentsvollstreckers
Rz. 60
Schließlich kann der Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entlassen werden. § 2227 BGB ist eine zwingende Norm zum Schutz der Erben, die nicht an den Willen des Erblassers anknüpft, sondern objektiv an das Vorliegen eines wichtigen Grundes; der Erblasser kann nicht in die Entlassungskompetenz des Nachlassgerichts eingreifen. Wichtiger Grund sind etwa die erhebliche und unbegründete Verzögerung der Abwicklungsvollstreckung, ein erheblicher Verstoß gegen das Gebot ordnungsgemäßer Verwaltung, die Nichtmitteilung des Nachlassverzeichnisses entgegen § 2215 BGB, das stetige Verweigern von Auskünften entgegen §§ 2218 Abs. 1, 666 BGB, und insbesondere die Bevorzugung einzelner Miterben entgegen dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Berechtigtes Misstrauen der Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker kann ebenfalls einen wichtigen Grund darstellen. Allerdings ist hier ein enger Maßstab anzulegen, damit die Erben nicht einen lästigen Testamentsvollstrecker aus dem Amt drängen können.
Rz. 61
Einen Entlassungsantrag kann grundsätzlich jeder belastete Miterbe ohne Mitwirkung der anderen Miterben und nur im eigenen Namen stellen. Erforderlich ist also nicht der Antrag sämtlicher Miterben oder einer Miterbenmehrheit, weil die §§ 2038–2040 BGB hier nicht gelten. Ein einzelner Miterbe soll unter Berufung auf persönliche Auseinandersetzungen zwischen dem Testamentsvollstrecker und einem anderen Miterben nicht antragsberechtigt sein, wenn durch die Auseinandersetzungen die Beziehung zu den übrigen Miterben nicht berührt und die sachliche Amtsführung insgesamt nicht belastet wird. Das erscheint jedoch unzutreffend; diese Fragen sind erst im Rahmen der sachlichen Prüfung zu berücksichtigen.
Rz. 62
Ein Miterbe jedoch, dessen Anteil nicht der Testamentsvollstreckung unterliegt, kann keinen Antrag auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers stellen. Seine Rechte und Pflichten richten sich allein nach §§ 2032 ff. BGB. Für etwaige Streitigkeiten, die die Verwaltung der Erbengemeinschaft betreffen, ist der Zivilrechtsweg eröffnet. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Testamentsvollstrecker durch konkrete Pflichtwidrigkeiten bei der Verwaltung oder Auseinandersetzung des Nachlasses die Rechte des vollstreckungsfreien Miterben gefährdet.
Rz. 63
Der einzelne Miterbe ist insbesondere auch gegen den ausdrücklichen Willen der übrigen antragsberechtigt. Weil aber auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessensspielraum des Nachlassgerichts besteht, findet in einem solchen Fall eine Abwägung aller für eine Entlassung und aller für eine Beibehaltung sprechenden Gründe statt. Das findet unter Berücksichtigung des wirklichen oder mutmaßlichen Erblasserwillens sowie der Interessen aller Beteiligten – also insbesondere auch aller Miterben – statt. Den nichtbeantragenden Miterben ist rechtliches Gehör zu gewähren. Spricht sich also die Mehrheit der Miterben gegen eine Entlassung aus, kann der Antrag des einzelnen Miterben gegebenenfalls zurückgewiesen werden.
Rz. 64
Pflichtverletzungen gegenüber einem einzelnen Miterben können jedoch dann zur Entlassung führen, wenn sie sich auf die ordnungsgemäße Ausführung des Amtes und somit auf die Interessen der gesamten Erbengemeinschaft negativ auswirken. Andernfalls kommt eine Teilentlassung in Betracht.