Rz. 22

M verbleiben nach Abzug des Ehegattenunterhalts und des Kindesunterhalts für K1 1.206,50 EUR (2.500 – 987 – 306,50 EUR).

Sein Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) wäre nicht gewahrt.

M ist jedoch auch dem Kind K2 zum Unterhalt verpflichtet.

Nach Abzug weiterer 306,50 EUR Kindesunterhalt für K2 verblieben M nur 900 EUR.

Es liegt ein Mangelfall vor.

Der Kindesunterhalt ist vorrangig (vgl. Fall 20, siehe § 4 Rdn 54); er steht in der Rangfolge an erster Stelle.

 

§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
 

Begründung des Gesetzentwurfes A III 1 a:

"Durch die Änderung der Rangfolge wird zugleich die Verteilungsgerechtigkeit erhöht. Künftig soll der Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben. Da Kinder keine Möglichkeit haben, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, ist ihnen am wenigsten zuzumuten, die vorhandenen Mittel mit anderen zu teilen und auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen zu sein."

 

Hinweis

An diesem Vorrang ändert selbstverständlich nichts, dass das Kind K2 erst nach Rechtskraft der Scheidung von M und F1 geboren wurde und deshalb bei der Bestimmung des Bedarfs von F1 außer Betracht blieb (vgl. oben).

Resteinkommen des M nach Abzug des vorrangigen Kindesunterhalts: 1.887 EUR (2.500 – 306,50 – 306,50 EUR).

Verteilbar wären nach Abzug des Ehegattenmindestselbstbehalts nur noch 607 EUR (1.887 – 1.280 EUR).

Für die Ehefrau stünden deshalb nur 607 EUR zur Verfügung.

Der Mindestbedarf von F1 von 960 EUR wäre nicht gewahrt (anders im Fall 46, siehe Rdn 1, in dem F Eigeneinkommen hat).

 

SüdL

15. Unterhaltsbedarf

15.1 Die Bemessung des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Bedarf des Ehegatten beträgt mindestens 960 EUR.

 

BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08

Die Gründe, die im Rahmen des Betreuungsunterhalts für einen am Existenzminimum orientierten Mindestbedarf sprechen, gelten in gleicher Weise auch für den gesamten Ehegattenunterhalt. Auch insoweit kann der Bedarf das Existenzminimum nicht unterschreiten. Soweit der Senat darauf abgestellt hat, dass ein pauschalierter Mindestbedarf den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessenden individuellen Bedarf nicht übersteigen dürfe (BGH, Urt. v. 16.4.1997 – XII ZR 233/95, FamRZ 1997, 806), ist zu berücksichtigen, dass die Ehegatten auch in ihrer Ehezeit jedenfalls einen Mindestlebensstandard in Höhe des Existenzminimums hatten.

Zwar sind die minderjährigen Kinder, wie ausgeführt, vorrangig, da aber mit den verteilungsfähigen 607 EUR nicht einmal der Mindestbedarf der F1 gedeckt werden kann, ist der Kindesunterhalt, der nach der Einkommensgruppe 2 bestimmt wurde, zu reduzieren.

 

BGH, Urt. v. 19.9.2008 – XII ZR 72/06

Selbst wenn wegen des Vorrangs nach § 1609 Nr. 1 BGB eine Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt noch gegeben ist, wird der angemessene Bedarf des Kindes regelmäßig nicht höher als nach Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle zu veranschlagen sein, der (seit dem 1.1.2008) dem Existenzminimum entspricht.

 

BGH, Beschl. v. 11.11.2015 – XII ZB 7/15 Rn 14

Dadurch ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass der Bedarf für den Kindesunterhalt im Rahmen einer Angemessenheitsbetrachtung mit Rücksicht auf weitere Unterhaltspflichten etwa durch Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle zu korrigieren ist (Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn 20; BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 Rn 48). Schließlich ist ein Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Bedarfsbemessung im Ergebnis dadurch begrenzt, dass der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht unterschritten werden darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn 29; vom 17.2.2010 – XII ZR 140/08, FamRZ 2010, 629 Rn 32 f. und vom 16.1.2013 – XII ZR 39/10, FamRZ 2013, 534 Rn 26).

 

Anmerkungen zur DT

1. …

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 (Anm.: gemeint sind minderjährige und die gleichgestellten privilegierten volljährigen Kinder) durch.

Eine Herabstufung beim Kindesunterhalt in die Einkommensgruppe 1 ist deshalb geboten.

Der Unterhaltsbetrag für K1 und K2 beträgt somit jeweils 286,50 EUR (396 – 109,50 EUR).

Der eben bestimmte Kindesunterhalt (nicht der Tabellenbetrag) ist nunmehr vom Einkommen des M abzuziehen.

2.500 (Einkommen M) – 286,50 – 286,50 (Zahlbeträge Kindesunterhalt) = 1.927 EUR

Ausgehend vom Ehegattenmindestse...

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