Rz. 32

Der Ehegattenmindestselbstbehalt gegenüber F1 beträgt 1.280 EUR.

Vgl. Nr. 21.4 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. der SüdL.

Es stehen nach Abzug des vorrangigen Kindesunterhalts also nur 147 EUR (2.000 – 286,50 – 286,50 – 1.280 EUR) für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung.

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