Rz. 25

Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1).

M hat ein Einkommen von 2.000 EUR.

Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 bis 2.300 EUR) zur Anwendung.

Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus.

Eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe in Gruppe 1 (bis 1.900 EUR) ist deshalb geboten.

Kind K1 ist 5 Jahre alt, es fällt also in die Altersstufe 1. Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 396 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen.

Der Unterhalt für K1 beträgt somit 286,50 EUR (396 – 109,50 EUR).

Kind K2 ist 1 Jahr alt, es fällt also in die Altersstufe. Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 396 EUR.

Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen.

Der Unterhalt für K2 beträgt somit 286,50 EUR (396 – 109,50 EUR).

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