1. Anspruchsgrundlage
Rz. 3
Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn einer der Unterhaltstatbestände erfüllt ist (vgl. das Prüfungsschema "Ehegattenunterhalt" in Fall 16, § 3 Rdn 29 ff.). Im Fallbeispiel soll ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegeben sein.
2. Bedarf der F1
a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M
aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts?
(1) Kind aus erster Ehe
Rz. 4
Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages.
(2) Kind aus der zweiten Beziehung
Rz. 5
Die Frage des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts für K2, also die Frage, ob dieser Kindesunterhalt sich mindernd auf den Bedarf der F1 auswirkt, hängt davon ab, wann K2 geboren wurde, ob es vor der nach Rechtskraft der Scheidung von M und F1 geboren wurde. Wurde bspw. das Kind während der Ehe oder gar vor der Trennung von M und F1 geboren, hätte diese Unterhaltspflicht die ehelichen Lebensverhältnisse von M und F1 geprägt. Ein Vorwegabzug hätte zu erfolgen. K2 würde in der Berechnung wie ein eheliches Kind behandelt (vgl. hierzu Fall 21, § 4 Rdn 74 und den Hinweis am Ende des Fallbeispiels).
BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09
Nach dem Stichtagsprinzip werden die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich jedenfalls durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eintreten. Hierbei ist grundsätzlich auch das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter bis zur rechtskräftigen Ehescheidung zu berücksichtigen.
Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowohl für gemeinsame Kinder als auch für Kinder des Unterhaltspflichtigen aus einer neuen Beziehung, die bereits vor Rechtskraft der Ehescheidung geboren sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Kinder inzwischen volljährig und nach § 1609 Nr. 4 BGB gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nachrangig sind. Dies gilt auch für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB, den die Mutter eines vor Rechtskraft der Ehescheidung geborenen nichtehelichen Kindes schon während der Ehezeit von dem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten verlangen kann.
Das Kind K2 ist im Fallbeispiel nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren. Es hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt.
BGH, Beschl. v. 11.11.2015 – XII ZB 7/15
Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind ferner weitere Umstände zu berücksichtigen, die das für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommen vor Rechtskraft der Ehescheidung beeinflusst haben. Dazu gehört auch die Barunterhaltspflicht für gemeinsame Kinder (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn 18 f. m.w.N.).
BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09
Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind (Stichtagsprinzip). Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2011, 437).
BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09
Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen.
Der Kindesunterhalt für K2 ist also bei der Bestimmung des Bedarfs der ersten Ehefrau nicht abzuziehen.
Es erfolgt nur ein Vorwegabzug des Kindesunterhalts für K1.
Die verbleibenden 2.193,50 EUR (2.500 – 306,50 EUR) fließen dann in die Berechnung des Bedarfs von F1 ein.
Weiter ist das Einkommen, soweit es aus Erwerbstätigkeit (und nicht bspw. Kapital oder aus Vermietung oder aus einer Altersversorgung) erzielt wird, um 1/10 zu kürzen (sog. Erwerbstätigenbonus).
Erwerbstätigenbonus: 2.193,50 EUR × 10 % = 219 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.193,50 – 219 EUR = 1.974,50 EUR
bb) Vorwegabzug eines etwaigen Unterhalts für die Mutter des nichtehelichen Kindes?
Rz. 6
Dieses Problem stellt sich hier nicht, da das Fallbeispiel davon ausgeht, dass keine Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter des nichtehelichen Kindes K2 besteht.
Hinweis
Ob ein Unterhaltsanspruch (§ 1615l) durch Vorwegabzug zu berücksichtigen wäre, hinge wieder davon ab, wann das Kind geboren wurde.
b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1
Rz. 7
Bereinigtes Nettoeinkommen der F1: 500 EUR
Weiter ist das Einkommen, soweit es aus Erwerbstätigkeit (und nicht bspw. Kapital oder aus Vermietung oder aus einer Altersversorgung) erzielt wird, um 1/10 zu kürzen (sog. Erwerbstätigenbonus).
Erwerbstätigenbonus: 500 EUR × 10 % = 50 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen F1: 500 – 50 EUR = 450 EUR
c) Halbteilungsgrundsatz (Grundsatz der gleichen Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen)
Rz. 8
Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.193,50 – 219 EUR = 1.974,50 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen F1: 500 – 50 EUR = 450 EUR
Gesamtbedarf: 2.424,50 EUR (1.974,50 + 450 EUR)
Bedarf von F1: ½ von 2.424,50 EUR = 1.212 EUR
3. Ungedeckter Restbedarf (Unterhaltshöhe)
Rz. 9
Unterhaltsanspruch der F1 (= ungedeckter Restbedarf): ermittelter Bedarf abzüglich um den Erwerbstätigenbonus gekürztes Eigeneinkommen = 1.212 ...