Rz. 34

Da M nicht einmal bezüglich des nach dem Halbteilungsgrundsatz festgestellten Bedarfs von F1 (642 EUR) leistungsfähig ist, kam es auf die Frage der Erhöhung des Bedarfes auf den Mindestbedarf (vgl. Fälle 38 und 39, siehe § 11 Rdn 1, 32) letztlich nicht an.

 

BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08

Die Gründe, die im Rahmen des Betreuungsunterhalts für einen am Existenzminimum orientierten Mindestbedarf sprechen, gelten in gleicher Weise auch für den gesamten Ehegattenunterhalt. Auch insoweit kann der Bedarf das Existenzminimum nicht unterschreiten.

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