Rz. 232
Auch die Bewertung von Steuerberaterkanzleien erfolgt i.d.R. mithilfe des Umsatzverfahrens, also durch eine Addition von Sachwert (Vermögensgegenstände abzüglich Schulden zu Verkehrswerten) und Goodwill. Der Goodwill wird hierbei häufig in Größenordnungen zwischen 80 % und 140 % des (durchschnittlichen, nachhaltigen) Umsatzes angegeben. Alternativ kann auch nach dem Ertragswertverfahren bewertet werden.
Rz. 233
Das Präsidium der Bundessteuerberaterkammer hat zuletzt am 6.3.2017 Hinweise für die Ermittlung des Werts einer Steuerberatungspraxis beschlossen. Demnach existiert für die Bewertung von Steuerberaterpraxen kein allgemein gültiges Verfahren. In den Hinweisen angesprochen bzw. erläutert werden das so genannten Umsatzverfahren als ein vereinfachtes Preisfindungsverfahren sowie das Ertragswertverfahren. Die Hinweise haben jedoch ausdrücklich keinen verbindlichen Charakter.
Rz. 234
Die Bundessteuerberaterkammer betont insbesondere die Personenbezogenheit des Praxiswerts. Dieser beruhe in erster Linie auf den für freie Berufe kennzeichnenden persönlichen Beziehungen zwischen dem Berufsträger und seinen Mandanten. Der Praxiswert stellt sich daher im Ergebnis als Summe verschiedener personenbezogener Faktoren dar. Er kann nicht ohne weiteres bzw. ohne flankierende Maßnahmen auf einen anderen Berufsträger übertragen werden, was insbesondere im Falle der Praxisübertragung nach dem Tod des Praxisinhabers ein erhebliches Problem darstellen kann und dann auch auf die Bewertung durchschlagen muss.
Rz. 235
Die Bewertung nach dem Umsatzverfahren erfolgt durch Anwendung eines Multiplikators auf einen bereinigten Umsatz. Dabei ergibt sich der anzuwendende Multiplikator aus der Beobachtung von Vergleichstransaktionen, die vergleichbare Steuerberaterkanzleien zum Gegenstand hatten.
Rz. 236
Bezugsgröße für das Umsatzverfahren ist der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresumsatz (ohne Umsatzsteuer), der aufgrund bestehender und übertagbarer Mandatsverhältnisse und bereits erteilter Aufträge erzielt werden kann. Die Ermittlung basiert regelmäßig auf den entsprechenden Daten der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Jahre. Diese sind jedoch im Rahmen einer Einzel-Beurteilung darauf zu prüfen, ob und inwieweit sie Umsätze für nicht regelmäßig wiederkehrende und einmalige Leistungen (z.B. besondere Beratungsleistungen, Erbschaftsteuererklärungen, Honorare für die Teilnahme an Außenprüfungen etc.) enthalten. Ebenso sind Entgelte für personengebundene Leistungen (z.B. Testamentsvollstreckervergütung) auszuscheiden.
Rz. 237
Der anzuwendende Multiplikator liegt nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer in einer Bandbreite zwischen 80 % und 140 %. Dies gilt sowohl für die Bewertung einer Einzelpraxis als auch für die Bewertung des Anteils an einer entsprechenden Personengesellschaft. Auf die Übertragung von Kapitalgesellschaften sind diese Vorgaben aber nicht ohne Weiteres anwendbar.
Rz. 238
Die konkrete Höhe des anzuwendenden Multiplikators hängt sowohl von der Kostenstruktur als auch von der Personalstruktur der Kanzlei ab. Im Übrigen sind auch die Ertragskraft der Kanzlei (im Vergleich zu anderen Kanzleien), ihre Größe und weitere individuelle Eigenschaften zu berücksichtigen.
Zu- bzw. Abschläge sind insbesondere denkbar für:
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eine besonders hohe bzw. niedrige Rendite der Praxis |
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Expansionsmöglichkeiten |
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langfristige Vertragsbindungen |
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die Streuung der bestehenden Mandate |
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die Überleitung durch den bisherigen Inhaber |
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den organisatorischen Stand der Praxis |
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das Alter/oder den Gesundheitszustand des Kanzleiinhabers |
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Alters- und Erfahrungsunterschiede bei den Mitarbeitern |
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den Zustand der Praxiseinrichtung |
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das Vorhandensein starker/schwacher Wettbewerber oder anderer ungünstiger/günstiger Standortfaktoren. |
Rz. 239
Nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer ist das Umsatzverfahren insbesondere für die Praxisübertragung unter Lebenden geeignet. Im Falle einer Bewertung nach dem Tod des Praxisinhabers sind sicherlich entsprechende Modifikationen erforderlich.
Rz. 240
Neben dem Umsatzverfahren kann nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer auch das Ertragswertverfahren angewendet werden. Bei der Anwendung ist aber einer "sorgfältigen Vergangenheitsanalyse über die letzten drei bis fünf Jahre" besondere Beachtung zu schenken. Darüber hinaus weisen die Empfehlungen zur Ermittlung des anzusetzenden Unternehmerlohns darauf hin, dass nicht lediglich mit der Höhe des Gehalts eines angestellten Steuerberaters kalkuliert werden dürfe. Vielmehr seien Zuschläge für längere Arbeitszeiten sowie für das unternehmerische Risiko einzukalkulieren. Auch eine Berücksichtigung des Umstandes, dass der selbstständig Tätige die Kosten für seine soziale Absicherung vollständig selbst tragen müsse, sei zu berücksichtigen.
Rz. 241
Der anzuwendende Kapitalisierungszinssatz setzt sich – wie immer beim Ertragswertverfa...