Rz. 104
Im Rahmen einer zukunftsbezogenen Bewertung ist davon auszugehen, dass die zu kapitalisierenden finanziellen Überschüsse auch durch Preisänderungen beeinflusst werden. Diese sind auch im Rahmen der Unternehmensbewertung zu berücksichtigen. Dabei werden die finanziellen Überschüsse sowie der Kapitalisierungszinssatz in einer Nominalrechnung einschließlich erwarteter Preissteigerungen veranschlagt. Das ist sachgerecht, weil der landesübliche risikofreie Zinssatz, der bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts einen der Bestandteile des Kapitalisierungszinssatzes darstellt, regelmäßig ebenfalls eine Geldentwertungsprämie enthält und daher ebenfalls eine Nominalgröße darstellt.
Rz. 105
Neben der Geldentwertung sind auch Mengen- und Strukturveränderungen, insbesondere Absatzausweitungen oder Absatzeinbrüche sowie Kosteneinsparungen, Ursachen für Veränderungen der zukünftigen nominalen finanziellen Überschüsse. Die erwartete Geldentwertungsrate kann daher nur ein erster Anhaltspunkt für die Schätzung des künftigen nominalen Wachstums sein. Hinzu kommt auch, dass die Preissteigerungen, denen sich das konkrete Unternehmen auf den Beschaffungsmärkten ausgesetzt sieht, mehr oder weniger stark von der allgemeinen Geldentwertungsrate abweichen können, und dies für unterschiedliche Einsatzfaktoren in unterschiedlicher Höhe. Außerdem kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass sämtliche Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite voll an die Kunden weitergegeben werden können. Auch diesbezüglich ist daher im konkreten Bewertungsfall eine sachgerechte Annahme zu treffen, die auch zu erwartende Mengen- und Strukturänderungen mit einbezieht.
Rz. 106
Das Wachstum während der Detailplanungsphase ist regelmäßig in den Unternehmensplanungen konkret abgebildet. Eine Berücksichtigung des Wachstumstrends im Kapitalisierungsfaktor ist für diese Phase also nicht erforderlich. Das gilt auch für die zweite Phase, soweit auch für diese eine Planung auf der Basis einer eingehenden Analyse langfristig zu prognostizierender Wachstumstrends und unter Berücksichtigung der damit verbundenen Investitionserfordernisse mit konstant wachsenden finanziellen Überschüssen vorliegt.
Rz. 107
Liegt der zweiten Phase aber nur die pauschale Annahme gleichbleibender finanzieller Überschüsse zu Grunde, sind die Ergebnisse der ersten Phase mit dem normalen Kapitalisierungszinssatz (nur um persönliche Ertragsteuern gekürzt) zu diskontieren, die der zweiten Phase aber mit einem um einen Wachstumsabschlag geminderten (ebenfalls zuvor um persönliche Ertragsteuern gekürzten). Die weitere Abzinsung auf den Bewertungsstichtag erfolgt dann wiederum mit dem (nur um persönliche Ertragsteuern gekürzten) nominalen Kapitalisierungszinssatz. In der Praxis sind Abschläge zwischen 0,5 % und 2,0 % festzustellen.