Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 232
Die Spaltung ist ein Umwandlungsvorgang spiegelbildlich zur Verschmelzung. Ziel einer Spaltung – im Gegensatz zur Verschmelzung – ist die vollständige bzw. teilweise Aufteilung des Gesellschaftsvermögens auf mehrere Gesellschaften. Dabei kommt es zur Übertragung von Vermögensteilen im Wege der Sonderrechtsnachfolge. Da jedoch der aufnehmende oder neue Rechtsträger (außer im Fall der sog. Totalausgliederung) nicht alle, sondern nur Teile der von ihm gehaltenen Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Verträge überträgt, wird oft auch von "partieller Gesamtrechtsnachfolge" gesprochen. Ziel der Anwendung des Prinzips der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge ist es, dass die Notwendigkeit von Einzelübertragungsakten entfällt. Nur wenn ein unverändertes Festhalten an dem betroffenen Vertrag unzumutbar ist, kommt eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) in Frage. Ausnahmen können sich auch ergeben, wenn ein Recht wie z.B. die beschränkt persönliche Dienstbarkeit einer natürlichen Person wegen seiner besonderen Struktur nicht übertragbar ist. In der Praxis ist dies insbesondere dann von Vorteil, wenn andernfalls eine ganze Vielzahl insbesondere von Verbindlichkeiten und Verträgen übertragen werden soll. Ein Rechtsträger kann indes auch nur einen einzigen Gegenstand, etwa ein Grundstück mit seinen wesentlichen Bestandteilen, im Wege der Ausgliederung gem. §§ 123 ff. UmwG, "als Gesamtheit" auf den anderen Rechtsträger übertragen. Im Hinblick auf die steuerlich relevante Frage, mit welchem Wert die übergehenden Aktiva und Passiva bei der aufnehmenden oder neuen Gesellschaft anzusetzen sind, ist insbesondere das Erfordernis des Teilbetriebs gem. § 15 UmwStG zu beachten, um eine Buchwertfortführung zu sichern.
Rz. 233
In § 123 UmwG werden die möglichen Spaltungsarten dargelegt:
Rz. 234
Bei der Aufspaltung (§ 123 Abs. 1 UmwG) werden sämtliche Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Vertragsverhältnisse eines Rechtsträgers auf zwei oder mehr neue (Aufspaltung zur Neugründung) oder bereits bestehende (Aufspaltung zur Aufnahme) übernehmende Rechtsträger übertragen. Der übertragende Rechtsträger wird aufgelöst. Die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers erhalten als Gegenleistung für die Übertragung von Vermögenswerten Anteile an den neuen/übernehmenden Rechtsträgern.
Rz. 235
Bei der Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG) bleibt im Gegensatz zur Aufspaltung der übertragende Rechtsträger bestehen. Es werden nur einzelne Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und/oder Vertragsverhältnisse aus einen neuen Rechtsträger (Abspaltung zur Neugründung) oder einen bereits bestehenden Rechtsträger (Abspaltung zur Aufnahme) übertragen. Die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers erhalten im Gegenzug für die Übertragung von Vermögenswerten Geschäftsanteile an der neuen/aufnehmenden Gesellschaft.
Sowohl bei der Aufspaltung als auch bei der Abspaltung werden die den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers gewährten Anteile grds. im Wege einer Kapitalerhöhung bei schon bestehenden aufnehmenden Rechtsträgern (bei Kapitalgesellschaften) oder durch Erhöhung des Eigenkapitals (bei Personengesellschaften) geschaffen.
Rz. 236
Der übertragende Rechtsträger überträgt bei der Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG) Teile seines Vermögens an einen oder mehrere neue(n) bzw. übernehmende(n) Rechtsträger und erhält im Gegenzug Anteile an der neuen bzw. aufnehmenden Gesellschaft. Anders als bei Aufspaltung und Abspaltung werden die Anteile am neuen/aufnehmenden Rechtsträger nicht den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers gewährt, sondern dem übertragenden Rechtsträger selbst.
Nach heute ganz h.M. ist auch eine Totalausgliederung des gesamten Vermögens des übertragenden Rechtsträgers zulässig. Der übertragende Rechtsträger wird dadurch nicht vermögenslos, sondern erhält Anteile an der neu entstehenden oder aufnehmenden Gesellschaft. Im Ergebnis entsteht eine Holding-Konstruktion (Mutter-Tochter-Verhältnis). Aufgrund dieser Wirkungsweise ist die Ausgliederung in der Praxis besonders relevant.
Rz. 237
Bei allen drei Spaltungsformen ist es – wie oben bereits ausgeführt – grds. möglich, dass die Übertragung von Vermögensteilen auf einen bereits bestehenden (Spaltung zur Aufnahme) oder einen erst neu zu gründenden Rechtsträger (Spaltung zur Neugründung) erfolgt. Nach § 123 Abs. 4 UmwG ist auch die Kombination beider Spaltungsformen zugelassen. Daneben werden auch einzelne Kombinationen teils für zulässig gehalten, sofern diese nicht mit dem Analogieverbot des § 1 Abs. 2 UmwG kollidieren. Eine "verschmelzende Spaltung" oder "mehrfache Spaltung" (mehrere übertragende Rechtsträger gleichzeitig) ist unzulässig. Zulässig ist hingegen durch eine sog. Kettenumwandlung mehrere Umwandlungen, wie z.B. eine Verschmelzung und eine Spaltung, unmittelbar hintereinanderzuschalten.