Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 250
Für die Frage der Anteilsgewährungspflicht (vgl. § 123 Abs. 1–Abs. 3 UmwG "gegen Anteile") gelten grds. die gleichen Überlegungen wie bei der Verschmelzung (s.o. Rdn 128 ff.). In § 131 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Halbs. 2 UmwG sieht darüber hinaus eine Ausnahme von der Anteilsgewährungspflicht bei Auf- und Abspaltung vor, wenn der aufnehmende Rechtsträger Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist. Gemeint ist damit maßgeblich der Fall, dass Teile des Vermögens einer abhängigen Gesellschaft auf die Muttergesellschaft (sog. up-stream-Spaltung) übertragen werden. Über § 125 UmwG gelten (außer bei der Ausgliederung) ferner auch die Kapitalerhöhungsverbote bzw. -wahlrechte der §§ 54, 68 UmwG.
Rz. 251
Schon bisher wurde über weitere Möglichkeiten, von der Anteilsgewährung abzusehen, diskutiert, insb. bei der Übertragung eines negativen Vermögens, wenn alle Beteiligten darauf verzichten und wenn eine Spaltung auf eine Personenhandelsgesellschaft zur Aufnahme erfolgt, an der schon ein Anteilsinhaber der Überträgerin beteiligt ist (Schwestergesellschaft). In §§ 54 Abs. 1 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 3 UmwG ist (s. dazu genauer o. bei der Verschmelzung Rdn 129), die über § 125 UmwG auch für die Spaltung gelten, die Möglichkeit eines einvernehmlichen, notariellen Verzichts auf die Gewährung von Anteilen jedenfalls bei aufnehmenden Kapitalgesellschaften ausdrücklich vorgesehen.
Rz. 252
Ausdrücklich anerkannt hat der Gesetzgeber in § 128 UmwG, dass Anteile mit Zustimmung aller Gesellschafter nicht verhältniswahrend zugeteilt werden (sog. "nicht-verhältniswahrende Spaltung"). Der Wortlaut von § 131 Abs. 1, 3 UmwG ("Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger") bringt zum Ausdruck, dass den Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers anstelle von Anteilen an den übernehmenden Rechtsträgern auch zusätzliche Anteile am übertragenden Rechtsträger gewährt werden können. Daraus wird z.T. in Lit. und Rspr. geschlossen, dass es genügt, wenn den betroffenen Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers keine neuen Anteile am aufnehmenden Rechtsträger gewährt werden, sie vielmehr nur Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers bleiben oder sogar ganz ausscheiden (sog. "Spaltung zu Null"). Regelungen einer Spaltung zu Null findet man etwa im Zusammenhang mit der Aufteilung einer Familiengesellschaft, wenn einzelne Gesellschafterstämme voneinander getrennt werden sollen. Die Angaben dazu, wie die Aufteilung der Anteile und Mitgliedschaften jedes der beteiligten Rechtsträger auf die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers erfolgen soll, müssen nach § 126 Abs. 1 Nr. 10 UmwG im Spaltungs- bzw. Übernahmevertrag enthalten sein.
Rz. 253
Abspaltung zu Null bei eigenen Anteilen: