Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 429
Der Plan oder sein Entwurf ist zum Handelsregister einzureichen (§§ 308 Abs. 1 Satz 1, 323, 336 UmwG). Das Gericht hat in der Bekanntmachung nach § 10 HGB unverzüglich nicht nur einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass der Plan oder sein Entwurf beim Handelsregister eingereicht worden ist, sondern darüber hinaus auch Angaben über Rechtsform, Firma und Sitz der beteiligten Gesellschaften und das Register, bei dem die beteiligten Gesellschaften eingetragen sind, samt Registernummer; ferner muss die Bekanntmachung einen Hinweis an die Anteilsinhaber, die Gläubiger und den Betriebsrat bzw. die Arbeitnehmer der jeweiligen Gesellschaft enthalten, dass sie dieser spätestens fünf Arbeitstage vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber, die über die Zustimmung zum Plan beschließen soll, Bemerkungen zum Plan übermitteln können (§§ 308 Abs. 1 Satz 2, 323, 336 UmwG). Die bekannt zu machenden Angaben sind dem Register bei Einreichung des Plans oder seines Entwurfs mitzuteilen (§§ 308 Abs. 1 Satz 3, 323, 336 UmwG). Die Versammlung der Anteilsinhaber darf erst einen Monat nach der Bekanntmachung über die Zustimmung zum Plan beschließen (§§ 308 Abs. 1 Satz 4, 323, 336 UmwG). § 308 Abs. 2–4 UmwG enthält Sonderregelungen für die grenzüberschreitende Verschmelzung.
Rz. 430
Die Einreichung hat gem. § 12 Abs. 2 HGB in elektronischer Form zu erfolgen. Wird lediglich der Entwurf des Plans eingereicht, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung. Ist der Plan bereits notariell beurkundet, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a BeurkG versehenes Dokument zu übermitteln. Dies hat der BGH mit Beschl. v. 15.6.2021 bestätigt. Der II. Zivilsenat stellt darin klar, dass § 12 Abs. 2 HGB nicht nur auf Dokumente anwendbar ist, die als Anlagen zur Anmeldung einzureichen sind, sondern auch auf die öffentlich beglaubigte Anmeldung selbst. Übertragen auf die Einreichung des Plans bedeutet dies, dass die notarielle Beurkundung des Plans noch nichts darüber besagt, ob der notariell beurkundete Plan in Papierform auch inhaltlich mit dem Dokument übereinstimmt, das anschließend elektronisch bei Gericht eingereicht wird. Dieser "Medienwechsel" von der Papierform zur elektronischen Form erfordert nach der zutreffenden Ansicht des BGH eine zusätzliche Bestätigung der inhaltlichen Übereinstimmung des Papierdokuments mit dem elektronisch übermittelten Dokument. Hierfür bedarf es – so der BGH – in Anbetracht der Publizitäts-, Verkehrsschutz- und Informationsfunktion des Handelsregisters einer besonderen Richtigkeitsgewähr, für die die Bestätigung durch einen unabhängigen Träger eines öffentlichen Amtes gem. § 39a BeurkG geboten sei. § 12 Abs. 2 Satz 1 HGB verlangt zur Umsetzung von Art. 16 Abs. 4 GesRRL weiter, dass alle Dokumente in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Dateiformat eingereicht werden. Es bleibt den Landesregierungen überlassen, entsprechend der Ermächtigung in § 8a Abs. 1 und 2 HGB die Einzelheiten zu den Dateiformaten der zu übermittelnden Dokumente zu regeln, um die Eignung für die Bearbeitung durch die Gerichte sicherzustellen. Insoweit muss lediglich gewährleistet sein, dass die jeweiligen Dateiformate maschinenlesbar und durchsuchbar sind. Strukturierte Datensätze im XML-Format sind dafür nicht zwingend erforderlich, können jedoch verwendet werden. In der Praxis übernimmt die Einreichung der in Deutschland ansässige Notar, der den Umwandlungsplan beurkundet hat (§§ 307 Abs. 2, 322 Abs. 4, 335 Abs. 3 UmwG).
Rz. 431
Bei der "Bekanntmachung nach § 10 des Handelsgesetzbuchs" handelt es sich um eine Registerbekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 HGB. Dies stellt die Regierungsbegründung klar. Gem. § 10 Abs. 3 HGB kann das Registergericht in den gesetzlich bestimmten Fällen in dem nach § 9 Abs. 1 HGB bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem sonstige oder zusätzliche Tatsachen bekannt machen (Registerbekanntmachungen). Das neue Institut der Registerbekanntmachung erklärt sich vor dem Hintergrund der Neufassung des § 10 HGB im Zuge der neuen "register-only"-Lösung nach dem DiRUG. Danach bedarf es seit dem 1.8.2022 für eine Eintragung im Handelsregister nicht mehr wie nach altem Recht (vgl. § 10 Satz 1 HGB a.F.) zusätzlich einer separaten Bekanntmachung über das Bekanntmachungsregister (www.handelsregisterbekanntmachungen.de). Vielmehr ist nach § 10 Abs. 1 HGB für die Bekanntmachung bereits die Bereitstellung der Eintragung zum erstmaligen Abruf über das nach § 9 Abs. 1 HGB bestimmte Informations- und Kommunikationssystem, d.h. das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de), ausreichend. Der Gesetzgeber hält damit an dem Begriff der Bekanntmachung zwar grds. fest, belegt diesen jedoch mit einer neuen Bedeutung, namentlich die erstmalige Abrufbarkeit der Informationen über das Gemeinsame Registerportal der Länder. Daher müssen die Eintragungen und die der Einsicht unterliegenden Dokumente gem. § 10 Abs. 2 HGB unverzüglich zum...