Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 614
Zu den umwandlungsrechtlichen Prinzipien gehört, dass die Umwandlungen stets von den Gesellschaftern der beteiligten Gesellschaften mit einer qualifizierten Mehrheit beschlossen werden müssen. Zur Vorbereitung der Gesellschafterbeschlüsse müssen die Vertretungsorgane einen ausführlichen schriftlichen Bericht über die beabsichtigten Maßnahmen erstatten (§§ 8, 127, 192 UmwG). Die Berichtspflicht besteht unabhängig von der Rechtsform der beteiligten Gesellschaften. Bei AG muss außerdem der Umwandlungsvertrag bzw. sein Entwurf in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ausgelegt und den Aktionären auf Wunsch zugesandt werden (§§ 63, 125 UmwG).
Rz. 615
Wie bereits oben dargelegt wurde (s.o. Rdn 593 ff.), bestehen bei Ausgliederungen nach den allgemeinen Vorschriften derartige Form- und Zustimmungserfordernisse nicht zwangsläufig. Bei einer AG ist ein Hauptversammlungsbeschluss nur bei besonders schwerwiegenden Ausgliederungen erforderlich. Die Gesellschafter einer GmbH müssen zwar zu sämtlichen nicht unwesentlichen Umstrukturierungsvorgängen ihre Zustimmung erteilen. Dabei ist i.d.R. aber ein Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit ausreichend. Auch die Informationspflichten im Vorfeld der Beschlüsse über Umstrukturierungen nach den allgemeinen Vorschriften sind geringer als die Informationspflichten nach dem UmwG.
Rz. 616
Die Vorteile einer Umstrukturierung nach den allgemeinen Vorschriften zeigen sich besonders deutlich bei der Nutzung von Anwachsungsmodellen zum Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft: Gem. § 217 UmwG ist bei einem derartigen Formwechsel nach den Regeln des UmwG grds. die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein Mehrheitsbeschluss von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen vereinbart ist. Zur Vorbereitung des Umwandlungsbeschlusses muss gem. § 192 UmwG ein Umwandlungsbericht erstellt werden. Der Umwandlungsbeschluss selbst muss gem. § 197 UmwG i.V.m. § 2 Abs. 1 GmbHG, § 23 Abs. 1 AktG notariell beurkundet werden.
Rz. 617
Zwar können auch Anwachsungsmodelle nur mit dem Einverständnis aller Gesellschafter durchgeführt werden. Allerdings ist keine Einhaltung von besonderen Form- und Informationsvorschriften erforderlich. Insb. der Austritt aus der Personengesellschaft bzw. die Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die Zielkapitalgesellschaft kann formlos erfolgen. Der Formwechsel wird beim Anwachsungsmodell zum Zeitpunkt der Beendigung der Personengesellschaft wirksam, während er gem. § 202 UmwG erst mit der Eintragung der neuen Rechtsform in das Handelsregister wirksam wird.