Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
a) Gesetzestechnik
Rz. 6
Der Aufbau des UmwG entspricht der vom Gesetzgeber bewusst gewählten Verweisungstechnik (auch Baukastentechnik genannt).
Rz. 7
Das UmwG ist in insgesamt sieben Bücher eingeteilt. Das Erste Buch umfasst nur § 1 UmwG, der die verschiedenen Möglichkeiten der Umwandlung aufzählt und einige Grundprinzipien festlegt.
Die nachfolgenden Bücher regeln jeweils eine der nachfolgenden Umwandlungsarten:
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Verschmelzung (Zweites Buch), |
▪ |
Spaltung (Drittes Buch), |
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Vermögensübertragung (Viertes Buch), |
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Formwechsel (Fünftes Buch), |
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Grenzüberschreitende Umwandlung (Sechstes Buch) |
Die letzten beiden Bücher enthalten Straf- und Zwangsgeldvorschriften (Siebtes Buch) sowie Übergangs- und Schlussvorschriften (Achtes Buch).
Rz. 8
Der Verweisungstechnik entsprechend sind die Bücher, die die einzelnen Umwandlungsformen beschreiben, ihrerseits gegliedert in allgemeine und besondere Vorschriften. In dem allgemeinen Teil befinden sich – gleichsam vor die Klammer gezogen – die Vorschriften, die für alle Fälle der jeweiligen Umwandlungsart gelten. Im jeweiligen besonderen Teil finden sich dann Sonderregelungen, die v.a. aus der Rechtsform der jeweils beteiligten Unternehmen resultieren. Sowohl im besonderen Teil als auch im allgemeinen Teil wird häufig nochmals zwischen der Umwandlung (Verschmelzung oder Spaltung) zur Aufnahme und zur Neugründung differenziert und ggf. nach vorne verwiesen. Sind Rechtsträger verschiedener Rechtsform an einem Umwandlungsvorgang beteiligt, finden dementsprechend die Vorschriften des Allgemeinen Teils und die für jede Rechtsform geltenden Regelungen des Besonderen Teils nebeneinander Anwendung.
Rz. 9
Besondere Bedeutung hat das Zweite Buch, das die Verschmelzung als Grundtatbestand der Umwandlung regelt. Demgemäß wird in den nachfolgenden Büchern (Spaltung, Vermögensübertragung, Formwechsel) in vielen Fällen auf die Vorschriften zur Verschmelzung verwiesen.
Rz. 10
Bei der Rechtsanwendung sind im konkreten Fall daher mehrere Ebenen zu beachten und heranzuziehen (Beispiel einer Abspaltung zur Neugründung einer GmbH):
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der allgemeine Teil des Verschmelzungsrechts, der im Wege der Verweisung in vielen Fällen anwendbar ist (zur Neugründung/zur Aufnahme/allgemeiner Teil), |
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das allgemeine Recht des jeweiligen Umwandlungsvorgangs (zur Neugründung/zur Aufnahme/allgemeiner Teil; entfällt bei Verschmelzung), |
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die besonderen Vorschriften für die einzelnen Rechtsformen im Verschmelzungsrecht (zur Neugründung/zur Aufnahme) und |
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die besonderen Vorschriften für die einzelnen Rechtsformen bei der jeweiligen Umwandlungsart (zur Neugründung/zur Aufnahme). |
Rz. 11
Die einzelnen Bücher sind nach dem Prinzip einer Checkliste aufgebaut. Mit diesem Aufbau wird das Ziel verfolgt, Fehler in der Kautelar- und Registerpraxis zu vermeiden.
b) Umwandlungsmöglichkeiten und Gründe für eine Unternehmensumwandlung
aa) Strukturprinzipien des Umwandlungsrechts
Rz. 12
§ 1 UmwG enthält keine Definition des Umwandlungsbegriffs, sondern zählt die nach dem UmwG möglichen Umwandlungsarten abschließend auf. Dieser numerus clausus findet seine Ausprägung in seinen Teilgewährleistungen Typenzwang und Typenfixierung im UmwG, sodass nur die gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Umwandlungsarten für die Beteiligten möglich sind und diese zugleich nicht von der vorgesehenen inhaltlichen Ausgestaltung des jeweiligen Umwandlungsverfahrens abweichen dürfen. Andere Umwandlungsarten als die Verschmelzung, die Spaltung (in ihren Varianten der Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung), die Vermögensübertragung und den Formwechsel kennt das UmwG mithin nicht. Das Gesetz unterscheidet in den beiden besonders praxisrelevanten Fallgruppen der Verschmelzung und der Spaltung zudem jeweils zwischen der Umwandlung (d.h. Verschmelzung oder Spaltung in ihren Unterformen Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung) zur Aufnahme und zur Neugründung. Sonstige Umwandlungen sind nach § 1 Abs. 2 UmwG nur aufgrund ausdrücklicher anderweitiger Regelungen zuzulassen (sog. Analogieverbot i.e.S.). Zulässig ist aber die Zusammenfassung von mehreren Umwandlungen in einem einheitlichen Vorgang (sog. Mischumwandlung). Nach § 1 Abs. 3 UmwG kann von den Vorschriften des UmwG nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Dies entspricht in etwa der Gesetzesstrenge nach § 23 Abs. 5 AktG für AG.
Rz. 13
Für die übertragenden Umwandlungsarten des UmwG – Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung – ist das Prinzip der Universalsukzession in verschiedenen Ausprägungen kennzeichnend. Hingegen findet beim Formwechsel keine Vermögensübertragung von einem Rechtsträger auf einen anderen statt, sondern es ist nur ein einziger Rechtsträger am Umwandlungsvorgang beteiligt. Prägend für den Formwechsel sind daher die Prinzipien der Identität des Rechtsträgers und der Kontinuität der Rechtsverhältnisse.
Rz. 14
Bei...