Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 319
§ 194 Abs. 1 UmwG legt den notwendigen Inhalt eines Umwandlungsbeschlusses fest. Neben der Rechtsform des Zielrechtsträgers (Nr. 1) muss der Formwechselbeschluss (bzw. dessen -entwurf) die zukünftige Firma (Nr. 2) enthalten. Dabei kann der Zielrechtsträger seine Firma unter Beachtung der §§ 17 ff. HGB und der besonderen Regeln für die jeweilige Rechtsform originär neu bilden oder unter Einhaltung des § 200 UmwG fortführen. Darüber hinaus sind Angaben über die Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber an der Gesellschaft neuer Rechtsform (Nr. 3), über Zahl, Art und Umfang der zukünftigen Beteiligung aller bisherigen Gesellschafter (Nr. 4), eventuelle Sonderrechte (Nr. 5), ggf. Abfindungsangebote gem. § 207 UmwG (Nr. 6) und über die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer, ihre Vertretungen und insofern vorgesehene Maßnahmen (Nr. 7) erforderlich.
Rz. 320
Materiell-rechtlich entscheidend für die zukünftige Gesellschafterstellung beim Zielrechtsträger ist nach § 202 Abs. 1 Nr. 2 UmwG der Bestand zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels im Register, nicht die Angaben im Formwechselbeschluss. Veräußerungen zwischen Formwechselbeschluss und Eintragung des Formwechsels im Handelsregister haben also materiell-rechtliche Auswirkungen auf den Mitgliederbestand des Zielrechtsträgers. Daran hat sich auch durch den mit dem MoMiG neu gefassten § 16 Abs. 1 GmbHG nichts geändert.
Eine andere Frage ist es, ob Übertragungen von Geschäftsanteilen oder der Eintritt und/oder der Austritt von Gesellschaftern im Zeitraum zwischen der Fassung des Gesellschafterbeschlusses über den Formwechsel und der Eintragung des Formwechsels im Handelsregister die Notwendigkeit begründen, dass der Formwechselbeschluss erneut gefasst oder angepasst werden muss. Nach wohl herrschender Auffassung bedingt das Gebot der Identität der Anteilsinhaber, dass im Falle eines Ausscheidens bestehender Gesellschafter und des Eintritts neuer Gesellschafter jedenfalls die Zustimmung der eintretenden bzw. ausscheidenden Gesellschafter.
Rz. 321
§ 207 sieht im Grundsatz eine Pflicht vor, Anteilsinhabern des formwechselnden Rechtsträgers ein Barabfindungsangebot zu unterbreiten, wenn diese dem Formwechsel zwar widersprechen, diesen aber nicht verhindern können. Das Abfindungsangebot ist in den Umwandlungsbeschluss aufzunehmen (§ 194 Abs. 1 Nr. 6 UmwG). Das Barabfindungsangebot im Formwechselbeschluss nach § 207 UmwG entfällt bei der Einpersonengesellschaft, wenn alle Gesellschafter dem Formwechsel zustimmen müssen (§ 194 Abs. 1 Nr. 6 UmwG) oder wenn mit notariell beurkundeter Zustimmung aller Beteiligten darauf verzichtet wird.
Will man vermeiden, dass das Barabfindungsangebot schon im (Entwurf des) Umwandlungsbeschluss(es) aufzunehmen ist, muss der Verzicht auf das Angebot bereits vor dem Umwandlungsbeschluss erklärt werden. Im Umwandlungsbeschluss oder danach kann demgegenüber nur noch ein Verzicht auf die angebotene Abfindung erfolgen.
Eine Anfechtungsklage gegen den Formwechselbeschluss nur wegen eines zu niedrigen Abfindungsangebotes ist ausgeschlossen (§ 210 UmwG) und dem Spruchverfahren vorbehalten (§ 212 UmwG i.V.m. Spruchverfahrensgesetz).
Rz. 322
Die Angaben über die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen (Nr. 7) sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen (vgl. dazu bereits oben bei Verschmelzung Rdn 113 ff.) korrespondieren mit § 194 Abs. 2 UmwG, der festlegt, dass der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses (ohne Umwandlungsbericht) spätestens einen Monat vor dem Tag des Formwechselbeschlusses dem zuständigen Betriebsrat zuzuleiten ist. Die fehlende rechtzeitige Zuleitung ist ein Eintragungshindernis (§ 199 UmwG). Für den Verzicht gilt das oben zur Verschmelzung Gesagte (s. Rdn 77). Der Verzicht auf die Einhaltung der Zuleitungsfrist, nicht aber auf die Zuleitung als solche, ist also zulässig.
Rz. 323
Der nach § 194 UmwG zwingende Inhalt wird durch verschiedene Vorschriften des besonderen Teiles ergänzt. Im hier vorliegenden Fall muss im Formwechselbeschluss z.B. nach § 234 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 UmwG der Sitz der Personengesellschaft und ggf. die Kommanditisten sowie deren jeweilige Hafteinlage angegeben werden. Die Hafteinlage der Kommanditisten wird wie bei einer Sacheinlage durch den auf jeden Einzelnen entfallenden Anteil des tatsächlichen Reinvermögens der bisherigen Kapitalgesellschaft erbracht.
Rz. 324
Anders als beim Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (s. dazu §§ 218 Abs. 1, 243 Abs. 1 UmwG) musste nach altem Recht zwar nicht zwingend der Gesellschaftsvertrag der Personenhandelsgesellschaft als Zielrechtsträger im Formwechselbeschluss mit enthalten sein. Die Beifügung als Anlage und Mitbeurkundung (dann mit bloßer 3/4-Mehrheit) war allerdings auch hier zweckdienlich. Auch der Aspekt der rechtlichen Einheit zwischen Formwechselbeschluss und Gesellschaftsvertrag sprach für eine Beurkundung. Das UmwG sieht nun in § 234 Nr. 3...