Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 98
Der zwingende Inhalt eines Verschmelzungsvertrages – ebenso wie der Inhalt seines schriftlichen Entwurfs (§ 4 Abs. 2 UmwG) – ergibt sich aus dem Katalog des § 5 Abs. 1 Nr. 1–9 und Abs. 2 UmwG sowie aus Spezialregelungen für einzelne Rechtsformen.
(a) Bezeichnung der Vertragspartner nach Name oder Firma und Sitz (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UmwG)
Rz. 99
Für die Firmenfortführung findet sich eine besondere Regelung in § 18 UmwG. Daneben gelten die allgemeinen firmenrechtlichen Vorschriften der §§ 17 ff. HGB.
(b) Vermögensübertragung als Ganzes gegen Gewährung von Anteilen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UmwG)
Rz. 100
Von der Gesamtrechtsnachfolge durch die Verschmelzung können keine Vermögensgegenstände ausgenommen werden. Zum Dogma der Anteilsgewährungspflicht s. genauer u. Rdn 128.
(c) Umtauschverhältnis und bare Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG)
Rz. 101
Dies betrifft die Angabe, wie viele Anteile am übernehmenden Rechtsträger auf einen Anteil des übertragenden Rechtsträgers entfallen (z.B. 1 zu 2 oder bei Kapitalgesellschaften durch Angabe der Nennbeträge). Das Umtauschverhältnis ergibt sich grds. aus der Wertrelation der beteiligten Unternehmen aufgrund einer Bewertung nach einer anerkannten Bewertungsmethode, kann aber auch frei durch die Parteien bestimmt werden (z.B. im Konzern). Daher ist auch eine quotenabweichende Verschmelzung möglich. Das Umtauschverhältnis ist nicht Gegenstand der registergerichtlichen Prüfung, kann aber nach § 15 UmwG in einem gesonderten Verfahren (sog. Spruchverfahren) der gerichtlichen Überprüfung unterstellt werden.
Bare Zuzahlungen sollen nur dem Spitzenausgleich beim Umtauschverhältnis dienen und nicht zum "Auskaufen" eines Gesellschafters missbraucht werden können. Daher sehen z.B. §§ 54 Abs. 4 und 68 Abs. 3 UmwG bei aufnehmender GmbH bzw. AG eine Grenze von max. 10 % des Nennbetrages der gewährten Anteile vor.
Bei Verein oder VVaG als übernehmendem Rechtsträger sind statt des Umtauschverhältnisses Angaben über die Mitgliedschaft im Verschmelzungsvertrag aufzunehmen.
(d) Einzelheiten für den Erwerb der Anteile (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 UmwG)
Rz. 102
Die erforderlichen Anteile werden regelmäßig durch Kapitalerhöhung beim oder Neugründung de(r)s aufnehmenden Rechtsträger(s) geschaffen. Es können z.B. aber auch vorhandene eigene Anteile verwendet werden.
(e) Zeitpunkt der Gewinnberechtigung am übernehmenden Rechtsträger (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 UmwG)
Rz. 103
Regelmäßig wird der Beginn des Geschäftsjahres der übernehmenden Gesellschaft, das auf den Stichtag der letzten Jahresbilanz der übertragenden Gesellschaft folgt, gewählt. Dies ist aber nicht zwingend.
(f) Verschmelzungsstichtag (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG)
Rz. 104
Dies ist der Termin, von welchem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers im Innenverhältnis als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten. Dieser ist grds. frei wählbar, muss aber nach überwiegender Auffassung mit dem Stichtag der Schlussbilanz nach § 17 Abs. 2 UmwG übereinstimmen. S. zu den verschieden Stichtagen auch näher u. Rdn 111.
(g) Rechte einzelner Anteils- und Rechtsinhaber (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG)
Rz. 105
Inhaltlich bezieht sich die Angabepflicht auf jede Form gesellschaftsrechtlicher Sonderrechte oder sonstiger ggü. dem neuen Rechtsträger eingeräumter schuldrechtlicher Sondervorteile, wie z.B. Optionsrechte auf Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, Vorzugsrechte auf Gewinn- oder Liquidationserwerb, Vorerwerbsrechte, Sonderstimmrechte oder Rechte zur Bestellung von Organen. Fehlen derartige Rechte, hat der Verschmelzungsvertag jedoch keine Negativerklärung zu enthalten. § 23 UmwG bestimmt, wie in einigen dieser Fälle die Gegenleistung auszusehen hat. Insb. bei der AG sind jedoch oft gleichwertige Rechte aktienrechtlich gar nicht zulässig oder Sonderbeschlüsse der einzelnen Aktiengattungen erforderlich. Fehlende Angaben können die Anfechtung und Schadensersatz begründen sowie die Eintragung verhindern.