Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 378
Der Wechsel der Rechtsform zwischen den Personengesellschaften vollzog sich bisher materiell-rechtlich nach allgemeinen Regeln (sog. Rechtsformwechsel). Dies hat sich nun jedoch durch das MoPeG geändert. Das wesentliche Ziel des MoPeG und der hiermit verbundenen Reform des Personengesellschaftsrechts besteht darin, die im Laufe der letzten Jahrzehnte gewonnenen Erkenntnisse über die Struktur und Rechtsfähigkeit der GbR als am Rechtsverkehr teilnehmende Einheit nachzuvollziehen und den in Lit. und Rspr. vorbereiteten Systemwechsel von der von ihren Mitgliedern getragenen und abhängigen Gesamthandsgemeinschaft zur rechtsfähigen Außengesellschaft auch gesetzlich abzubilden. Durch die Reform wurde vor allem für die am Rechts- und Wirtschaftsverkehr teilnehmenden GbR ein modernes und rechtssicheres Regelungssystem geschaffen. Eine besonders praxisrelevante Neuerung betrifft die geschaffenen Statuswechselverfahren, mittels derer seit dem 1.1.2024 weitere Umwandlungsmaßnahmen außerhalb des UmwG ermöglicht werden.
Rz. 379
§ 707c Abs. 1 BGB definiert den Statuswechsel als die "Eintragung einer bereits in einem Register eingetragenen Gesellschaft unter einer anderen Rechtsform einer rechtsfähigen Personengesellschaft in ein anderes Register". Es handelt es sich um ein registerrechtliches Rechtsinstitut. Davon zu unterscheiden ist der Wechsel der Rechtsform einer Personengesellschaft in die Rechtsform einer anderen Personengesellschaft, der sich nach materiellem Recht beurteilt. Dieser neue Statuswechsel einer Personengesellschaft ist regelungs- und verfahrenstechnisch anspruchsvoll. Die Regelung verfolgt den Zweck, die Rechtsidentität einer registerwechselnden Gesellschaft nachweisen zu können und Doppeleintragungen in mehreren Registern zu verhindern.
Rz. 380
Ein Statuswechsel kann in den verschiedensten Konstellationen erforderlich werden:
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Denkbar ist etwa, dass die Ausweitung der Geschäftstätigkeit einer im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft nachträglich einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Dies würde nach der auch zukünftig fortbestehenden Anmeldepflicht zur Eintragung in das Handelsregister einen Wechsel des Registers nach sich ziehen. |
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Daneben ist es denkbar, dass die Gesellschaft den Status einer Personenhandelsgesellschaft anstrebt, bspw. um die Beteiligung von Kommanditisten zu ermöglichen. |
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Zum Weiteren ist es möglich, dass eine kleingewerbliche offene Handelsgesellschaft, die ihren durch Eintragung im Handelsregister erlangten kaufmännischen Status wieder ablegen will, zu diesem Zweck den Wechsel in das Gesellschaftsregister anstrebt. |
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Darüber hinaus sind Statuswechsel unter Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft als Ausgangs- beziehungsweise Zielrechtsform möglich. |
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Als weitere Fallgruppe können freiberuflich tätige eingetragene GbR betroffen sein, die eine Eintragung als Partnerschaftsgesellschaft anstreben, weil sie eine beschränkte Berufshaftung erlangen wollen oder, um etwaigen berufsrechtlichen Vorgaben zu genügen. |
Rz. 381
Der Rechtsverkehr muss sich darauf verlassen können, dass eine in einem mit öffentlichem Glauben ausgestatteten Register eingetragene Gesellschaft nicht in einem anderen Register eingetragen ist. Zudem muss dem Rechtsverkehr die Möglichkeit offen stehen durch Einsichtnahme in die beteiligten Register nachzuvollziehen, ob eine in einem Register eingetragenen Gesellschaft rechtlich identisch mit einer vormals in einem anderen Register eingetragenen Gesellschaft ist.
Rz. 382
Der Statuswechsel läuft grds. nach dem gleichen Muster wie ein Rechtsformwechsel nach dem UmwG ab. Unterschiede ergeben sich unter Umständen bei der Zuständigkeit und dem Umfang der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen, je nach beteiligtem Ausgangs- und Zielregister bzw. Ausgangs- und Zielrechtsform der beteiligten Personengesellschaft.
a) Anmeldung beim Ausgangsregister
Rz. 383
Der Statuswechsel ist zur Eintragung in das Register anzumelden, bei dem die Gesellschaft aktuell regist...