Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
a) Gestaltung, Inhalt und Form
Rz. 433
Der Umwandlungsbericht besteht gem. §§ 309 Abs. 2, 324 Abs. 1 Satz 2, 337 Abs. 1 UmwG aus drei Teilen:
(i) |
allgemeiner Abschnitt, |
(ii) |
anteilsinhaberspezifischer Abschnitt und |
(iii) |
arbeitnehmerspezifischer Abschnitt. |
Damit enthalten die Umsetzungsvorschriften gegenüber den Richtlinienbestimmungen eine begrüßenswerte Klarstellung. In Letzteren war nämlich nicht eindeutig geregelt, ob der Bericht nach den Vorgaben der UmwRL grds. nur aus zwei Teilen – den Abschnitten für Gesellschafter und Arbeitnehmer – zu bestehen hat oder ob diesen beiden Abschnitten ein allgemeiner Teil mit den Informationen nach Art. 86e Abs. 1, Art. 124 Abs. 1, 160e Abs. 1 GesRRL voranzustellen ist. Wortlaut und Systematik der Richtlinienbestimmungen sprechen dafür, dass der Bericht grds. aus drei Teilen zu bestehen hat. Dies hat der deutsche Umsetzungsgesetzgeber nunmehr im Grundsatz ausdrücklich bestätigt.
Rz. 434
Allerdings hat die jeweilige Gesellschaft in Einklang mit den Richtlinienbestimmungen ein Wahlrecht zwischen: (i) einem einheitlichen Bericht, der alle drei Abschnitte enthält, oder (ii) Einzelberichten für Anteilsinhaber und Arbeitnehmer, die jeweils den allgemeinen Abschnitt sowie den anteilsinhaberspezifischen bzw. arbeitnehmerspezifischen Abschnitt enthalten (§§ 309 Abs. 3 Satz 1, 324 Abs. 1 Satz 2, 337 Abs. 1 UmwG). Für die Praxis ist diese formale Gestaltungsfrage indes von untergeordneter Bedeutung. Zwar mag es aus Effizienzgründen naheliegen, die übergreifenden Informationen in einem allgemeinen Abschnitt voranzustellen. Doch dürfte es auch keinen größeren Aufwand bereiten, diese identischen Informationen jeweils vollständig in den Berichtsabschnitt für Anteilsinhaber und in den Berichtsabschnitt für Arbeitnehmer aufzunehmen. Genau so dürfte die Praxis verfahren, wenn die jeweilige Gesellschaft, von der durch Möglichkeit Gebrauch macht, anstelle eines gemeinsamen Berichts zwei gesonderte Berichte für Anteilsinhaber und Arbeitnehmer vorzulegen.
Rz. 435
Für die beteiligten deutschen Gesellschaften ergibt sich ein besonderes Formerfordernis für den Bericht weder aus nationalem Recht noch aus Unionsrecht. Aus der Natur des Berichts und dem Erfordernis der Zugänglichmachung an die Anteilsinhaber und die Arbeitnehmer lässt sich allerdings folgern, dass dieser zumindest in Textform gem. § 126b BGB zu errichten ist.
b) Zugänglichmachung und Stellungnahme
Rz. 436
Der Umwandlungsbericht muss den Anteilsinhabern sowie dem zuständigen Betriebsrat der übertragenden/formwechselnden Gesellschaft bzw. den Arbeitnehmern der Gesellschaft spätestens sechs Wochen vor der den Zustimmungsbeschluss fassenden Versammlung der Anteilsinhaber elektronisch zugänglich gemacht werden (§§ 310 Abs. 1 Satz 1, 324 Abs. 1 Satz 2, 337 Abs. 1 UmwG). Nach der Regierungsbegründung kann der zuständige Betriebsrat je nach konkreter Betroffenheit auch Gesamt- bzw. Konzernbetriebsratsgremium sowie Europäischer bzw. SE-Betriebsrat sein. Zu den §§ 5 Abs. 3 und § 126 Abs. 3 UmwG war es bislang h.M., dass der "zuständige Betriebsrat dieses Rechtsträgers" regelmäßig kein gesellschaftsübergreifender Betriebsrat wie der Konzernbetriebsrat ist. Vor diesem Hintergrund dürfte die Begründung lediglich als Hinweis auf mögliche Zuständigkeiten zu verstehen sein. In der Sache richtet sich die Zuständigkeit der Betriebsräte auch weiterhin nach den gesetzlichen oder vereinbarten Grundlagen des jeweiligen Betriebsrats. Hat sich das Vertretungsorgan der Gesellschaft für die Erstellung von Einzelberichten entschieden, muss dem jeweiligen Adressaten nur der ihn betreffende Einzelbericht zugänglich gemacht werden (§§ 310 Abs. 1 Satz 2, 324 Abs. 1 Satz 2, 337 Abs. 1 UmwG). Im Hinblick auf die technische Umsetzung verfügen die Unternehmen über einen Spielraum. Der elektronischen Zugänglichmachung wird genügt, sofern der Bericht elektronisch übermittelt oder zur Kenntnisnahme bereitgestellt wird und mit einer Kenntnisnahme durch die Adressaten gerechnet werden kann. Eine denkbare Möglichkeit der technischen Umsetzung ist bspw. die Übermittlung mittels E-Mail oder auf anderem Weg der unternehmensüblichen Kommunikation, sofern diese elektronisch erfolgt und mit Kenntnisnahme durch den Adressaten gerechnet werden kann. Vorstellbar ist nach der Regierungsbegründung auch eine Einstellung auf der Internetseite des Unternehmens, vorausgesetzt die Adressaten werden auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme gesondert hingewiesen.