Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
a) Grundsatz der Anfechtbarkeit
Rz. 40
Grds. unterliegt jeder Umwandlungsbeschluss – wie ein Satzungsänderungsbeschluss – der Anfechtung entsprechend den Regeln für den jeweils beteiligten Rechtsträger. § 14 Abs. 1 UmwG setzt eine Frist von einem Monat ab Beschlussfassung. Als Anfechtungsgrund kommen (soweit keine Nichtigkeit anzunehmen ist) insb. Ladungsmängel, ein fehlendes Barabfindungsangebot sowie die Unvollständigkeit des Umwandlungsbeschlusses infrage.
b) Einschränkung und Spruchverfahren
Rz. 41
Jedoch ist die Anfechtung einer Umwandlung insofern eingeschränkt, als sie durch die Gesellschafter der übertragenden oder formwechselnden Rechtsträger nicht darauf gestützt werden kann, dass das Umtauschverhältnis oder das Abfindungsangebot zu schlecht ist (§§ 14 Abs. 2, 15, 32, 125 Satz 1, 195 Abs. 2, 196, 210 UmwG). § 14 Abs. 2 UmwG wurde durch das UmRUG neu gefasst und bestimmt jetzt, dass allgemein eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses nicht darauf gestützt werden kann, dass das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen ist oder dass die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger ist. Insoweit verbleibt nur der Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 15 UmwG und die Durchführung des Spruchverfahrens nach dem Spruchverfahrensgesetz. Diese umwandlungsrechtlichen Einschränkungen der Rechte von Minderheitsaktionären sind verfassungsrechtlich zulässig. Greift also der Klageausschluss nach § 14 Abs. 2 UmwG, ist stattdessen ein Spruchverfahren, gerichtet auf bare Zuzahlung nach § 15 Abs. 1 UmwG, statthaft (§ 1 Nr. 4 SpruchG).
Rz. 42
Eingeleitet wird das Spruchverfahren grds. durch einen Antrag eines Anteilsinhabers des übertragenden Rechtsträgers (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SpruchG) binnen 3 Monate nach der Bekanntmachung der Umwandlung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 SpruchG). Alternativ zur Einreichung kann der verfahrenseinleitende Antrag nach § 17 SpruchG i.V.m. § 25 Abs. 1 FamFG auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Zuständig ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ausschließlich das LG, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt sind, seinen Sitz hat. Zulässigkeitsvoraussetzung für ein solches Spruchverfahren sind aber konkrete Einwendungen, nicht nur pauschale Angriffe gegen die Unternehmensbewertung. I.R.d. Spruchverfahrens entscheidet das Gericht durch einen mit Gründen versehenen Beschluss (§ 11 Abs. 1 SpruchG), der abweichend von § 40 Abs. 1 FamFG nach § 13 Satz 1 SpruchG erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft wirksam wird. Die rechtskräftige Entscheidung wirkt dann aber für und gegen alle (inter omnes, § 13 Satz 2 SpruchG).
Rz. 43
Gegen die Entscheidung findet gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 SpruchG die Beschwerde statt. Damit ist auf die Beschwerde nach dem FamFG Bezug genommen und finden die Regelungen der §§ 58–69 FamFG Anwendung. Weiteres Rechtsmittel ist die durch das FamFG vorgesehene Rechtsbeschwerde zum BGH (§§ 70–75 FamFG). Gerichtet ist das Spruchverfahren auf bare Zuzahlung. Die Barabfindung ist grds. nach dem Ertragswertverfahren zu ermitteln. Anders als bei dem Anspruch auf Barabfindung nach § 29 UmwG ist es für den Anspruch auf bare Zuzahlung nach §§ 15 bzw. 196 UmwG nicht Voraussetzung, dass der Anteilsinhaber Widerspruch gegen den Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Umwandlungsbeschluss zur Niederschrift erklärt hat und gegen diesen Beschluss gestimmt hat. Bare Zuzahlungen sind der Höhe nach nicht begrenzt und können entgegen der Regelung für freiwillige bare Zuzahlungen in §§ 54 Abs. 4 und 68 Abs. 3 UmwG auch höher als 10 % zugesprochen werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 UmwG). Ob die Kapitalschutzbestimmungen bei der GmbH (§ 30 GmbHG) oder der AG (§ 57 AktG) einer Auszahlung entgegenstehen können, ist noch nicht abschließend geklärt, wird von der h.M. indes angenommen. Weicht das vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelte Umtauschverhältnis nur geringfügig (hier 10 %) von demjenigen des Verschmelzungsvertrages ab, ist ein Ausgleich durch bare Zuzahlung nicht veranlasst.
Rz. 44
Der materielle Ausschluss der Klage nach § 14 Abs. 2 UmwG greift nicht im Fall der Ausgliederung zur Aufnahme nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG, da dabei nicht die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers Anteile bekommen, sondern der Rechtsträger selbst. Die Einschränkungen der Anfechtungsklage aus § 14 Abs. 2 UmwG gelten allgemein auch nicht für die Anteilsinhaber der aufnehmenden Rechtsträger.