Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 259
Bei der Spaltung muss der Wert der übertragenen Vermögensgegenstände den bei einer aufnehmenden Kapitalgesellschaft evtl. erforderlichen Kapitalerhöhungsbetrag abdecken. Gleiches gilt bei der Spaltung zur Neugründung für das neue Stammkapital bzw. Grundkapital. Hierbei sind die Grundsätze einer Sachkapitalerhöhung bzw. Sachgründung anzuwenden. In diesem Zusammenhang prüft das Registergericht auch, ob die im Spaltungsvertrag bezeichneten Vermögensgegenstände durch partielle Gesamtrechtsnachfolge wirklich übergehen (zum Bestimmtheitsgrundsatz s.o. Rdn 247 ff.). Die Zuweisung einer bestimmten Summe in EUR an den abgespaltenen Rechtsträger soll mangels dinglicher Wirkung nicht genügen. Die beteiligten Rechtsträger sind i.R.d. Kapitalaufbringungsgrundsätze aber dahin gehend frei, wie viele Anteile sie gewähren (s.o. Rdn 250 ff.), und damit auch, wie hoch die Kapitalerhöhung beschlossen wird. Sofern der Wert der auf die neu zu gründende bzw. die aufnehmende Gesellschaft übertragenen Vermögenswerte den (Verkehrs-)Wert der neu ausgegebenen Geschäftsanteile übersteigt, kann dies allerdings schenkungssteuerliche Konsequenzen für die anderen Mitgesellschafter haben, da der Wert von deren Beteiligung erhöht wird. Eine Versicherung des Geschäftsführers entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG beim übernehmenden Rechtsträger ist nicht erforderlich.
Rz. 260
Soweit es sich bei dem übertragenden Rechtsträger um eine Kapitalgesellschaft handelt, sind darüber hinaus die Kapitalerhaltungsgrundsätze zu beachten. Die Geschäftsführer der übertragenden GmbH haben strafbewehrt (§ 346 Abs. 2 UmwG) zu versichern, dass das verbleibende Vermögen noch das Stammkapital deckt (§ 140 UmwG). Wenn durch die Abspaltung eine Unterbilanz entsteht, ist eine Kapitalherabsetzung durchzuführen und vor der Spaltung im Handelsregister einzutragen (§ 139 Satz 2 UmwG). Soweit diese erforderlich ist, kann eine vereinfachte Kapitalherabsetzung erfolgen (§ 139 UmwG i.V.m. §§ 58a ff. GmbHG). Außer im Fall eines Kapitalschnitts nach § 58a Abs. 4 GmbHG kann die Kapitalherabsetzung aber höchstens auf den Mindeststammkapitalbetrag von 25.000,00 EUR erfolgen (Spaltungsausschluss). Grenzen für eine vereinfachte Kapitalherabsetzung können sich auch ergeben, wenn die Summe der Stammkapitalien nach der Abspaltung niedriger ist als das Ausgangsstammkapital. Zur Verhinderung einer Umgehung der Ausschüttungssperre hat das AG Charlottenburg die Eintragung der vereinfachten Kapitalherabsetzung in diesem Fall verweigert (nicht "erforderlich"), weil bei der neu gegründeten GmbH eine ausschüttungsfreie Kapitalrücklage geschaffen wurde. Die Konstruktion hätte zu einer freien Ausschüttungsmöglichkeit bei der neu gegründeten GmbH aufgrund einer vereinfachten Kapitalherabsetzung bei der übertragenden GmbH geführt.
Rz. 261
Bei der Ausgliederung zur Neugründung erscheint dieses Problem nicht sehr virulent, da die Anteile an den ausgliedernden Rechtsträger selbst und nicht an seine Gesellschafter gewährt werden. Dennoch kann eine Kapitalherabsetzung erforderlich werden, wenn der Wert der gewährten Anteile (insb. bei der Ausgliederung zur Aufnahme) hinter dem Wert des ausgegliederten Vermögens zurückbleibt.