Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 442
Der Umwandlungsplan ist durch einen unabhängigen Sachverständigen zu prüfen. Insoweit sind die §§ 9–12 UmwG über die Prüfung der Verschmelzung, die Bestellung des Verschmelzungsprüfers, dessen Stellung und Verantwortlichkeit sowie den Prüfungsbericht weitgehend entsprechend anwendbar (§§ 311 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, 325 Satz 1 Halbs. 1, 338 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Da § 48 nicht anzuwenden ist, unterliegt auch die grenzüberschreitende Umwandlung einer deutschen GmbH grds. der Prüfung (§§ 311 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, 325 Satz 1 Halbs. 2, 338 Abs. 1 Satz 2 UmwG).
Rz. 443
Gegenstand der Prüfung und Mindestinhalt des Berichts sind die Angemessenheit des Barabfindungsangebots und – bei grenzüberschreitender Verschmelzung und Spaltung – die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses der Anteile und ggf. die Höhe der baren Zuzahlung (§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 311 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, 325 Satz 1 Halbs. 1, 338 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Die neuen Rahmenvorgaben zur Bewertung in Art. 86f Abs. 2 Satz 2, 125 Abs. 3 Satz 2, 160 Abs. 2 Satz 2 GesRRL erforderten keine Anpassungen, da die deutsche Rechtslage ihnen bereits entspricht.
Rz. 444
Der Prüfer wird auf Antrag des Vertretungsorgans vom Gericht ausgewählt und bestellt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 311 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, 325 Satz 1 Halbs. 1, 338 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Zuständiges Gericht für die Auswahl und Bestellung des Prüfers ist jedes Landgericht, in dessen Bezirk die übertragende bzw. formwechselnde Gesellschaft ihren Sitz hat (§ 10 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 311 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, 325 Satz 1 Halbs. 1, 338 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Mit der Aufgabe des Prüfers werden in Deutschland gem. § 11 Abs. 1 Satz 1, § 319 Abs. 1–4 HGB, § 319b HGB i.V.m. §§ 311 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, 325 Satz 1 Halbs. 1, 338 Abs. 1 Satz 1 UmwG weiterhin Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften betraut.
Rz. 445
Der Prüfungsbericht ist den Anteilsinhabern spätestens einen Monat vor der den Zustimmungsbeschluss fassenden Gesellschafterversammlung zugänglich zu machen (§§ 311 Abs. 1 Satz 2, 325 Satz 2, 338 Abs. 1 Satz 3 UmwG). Der Prüfungsbericht dient der Information der Anteilsinhaber zur Vorbereitung des Zustimmungsbeschlusses, weshalb allein der Zeitpunkt von Bedeutung ist, ab dem die Anteilsinhaber die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben. Im Übrigen werden die Modalitäten der Zugänglichmachung den Gesellschaften überlassen.
Rz. 446
Eine Prüfung ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Gesellschaften auf sie in notariell beurkundeter Form verzichtet haben (§§ 311 Abs. 2 Satz 1, 325 Satz 1 Halbs. 1, 338 Abs. 2, 12 Abs. 3, 9 Abs. 2, 8 Abs. 3 Satz 1, 2 UmwG). Ausnahmen gelten ferner für Einpersonengesellschaften, bei der Ausgliederung sowie in bestimmten Konzernkonstellationen.