Rz. 111
Bei der Verschmelzung wie auch bei der Spaltung ist zwischen verschiedenen Stichtagen zu unterscheiden. Der Zeitpunkt der Gewinnberechtigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 UmwG kann frei gewählt werden, fällt nur aus praktischen Erwägungen meist auf den Stichtag der letzten Jahresbilanz des übertragenden Rechtsträgers. Eine variable Gewinnbezugsberechtigung für den Fall der Verzögerung der Eintragung ist zulässig.[259] Dieser Stichtag wird nur aus praktischen Erwägungen meist auf den Stichtag der letzten Jahresbilanz des übertragenden Rechtsträgers gesetzt. Gleiches gilt für den Bewertungsstichtag, auf den die Berechnung eines angemessenen Umtauschverhältnisses abstellt.[260] Der Verschmelzungsstichtag nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG legt demgegenüber fest, von welchem Tag an die Handlungen des übertragendenden Rechtsträgers im Innenverhältnis als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten und dient der Abgrenzung der Rechnungslegung. Grds. zulässig ist auch ein zukünftiger Stichtag.[261] Der Stichtag der Schlussbilanz hat insb. für die Einhaltung der 8-Monatsfrist bei der Anmeldung (vgl. dazu u. Rdn 151) nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG Bedeutung. Nach überwiegender Auffassung muss der Verschmelzungsstichtag mit dem Schlussbilanzstichtag übereinstimmen, genau genommen ihm unmittelbar nachfolgen.[262] Die Zulässigkeit eines variablen Stichtages ist streitig.[263]
Hinweis
Der steuerliche Übertragungsstichtag muss zwingend dem Ablauf des Stichtages der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers entsprechen, dem der Verschmelzungsstichtag unmittelbar nachfolgen muss (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG: steuerlicher Übergang mit Ablauf des Stichtages).[264]
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