Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
a) Anforderungen, Inhalt
Rz. 447
Voraussetzung für die Durchführung einer grenzüberschreitenden Umwandlung ist in Übereinstimmung mit den Vorgaben der UmwRL, dass die Anteilsinhaber der beteiligten Gesellschaften dem (gemeinsamen) Umwandlungsplan zustimmen (Art. 86h, 126, 160h GesRRL). Das Zustimmungserfordernis der Anteilsinhaber der beteiligten deutschen Gesellschaften ergibt sich im Grundsatz bereits aus der für die betreffende innerstaatliche Umwandlung geltenden Vorschriften des § 13 UmwG i.V.m. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 135 Abs. 1 bzw. 193 UmwG, die über die Verweisung in §§ 305 Abs. 2 Satz 1, 320 Abs. 2, 333 Abs. 2 UmwG auf die grenzüberschreitende Umwandlungsform entsprechend anwendbar sind. Die neuen Vorschriften der §§ 312, 326 und 339 UmwG regeln lediglich Einzelaspekte des Zustimmungsbeschlusses, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinienbestimmungen erforderlich ist.
Rz. 448
Ebenso wie schon bisher bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung (§ 122g Abs. 1 UmwG a.F.) kann die Zustimmung nun bei allen drei Formen der grenzüberschreitenden Umwandlung davon abhängig gemacht werden, dass Art und Weise der Mitbestimmung der Arbeitnehmer ausdrücklich bestätigt wird (§§ 312 Abs. 1, 326 Abs. 1, 339 Abs. 1 UmwG). Stimmen die Anteilsinhaber der Umwandlungsmaßnahme uneingeschränkt zu, nehmen sie in Kauf, dass von dem Vertretungsorgan und dem einzusetzenden besonderen Verhandlungsgremium keine oder aus Sicht der Anteilsinhaber unerwünschte Mitbestimmungsvereinbarungen erreicht werden.
Rz. 449
§§ 312 Abs. 3, 326 Abs. 2 und 339 Abs. 2 UmwG bestimmen entsprechend den Vorgaben von Art. 86h Abs. 1, 126 Abs. 1 und 160h Abs. 1 GesRRL, dass die Versammlung der Anteilsinhaber den Umwandlungsbericht, den Prüfungsbericht und etwaige Stellungnahmen von Anteilsinhabern, Gläubigern sowie Betriebsrat bzw. Arbeitnehmern nach §§ 308 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 323, 336 UmwG zur Kenntnis nimmt, bevor sie die Zustimmung zum Umwandlungsplan beschließt. Die neu eingeführte Kenntnisnahmepflicht vor der Beschlussfassung dient zwar in erster Linie dem Interesse der Anteilsinhaber an einer informierten Entscheidung über den Umwandlungsplan. Allerdings bezweckt die Pflicht zur Kenntnisnahme des arbeitnehmerspezifischen Berichts(abschnitts) und etwaiger Stellungnahmen von Gläubigern und Betriebsrat bzw. Arbeitnehmern zumindest auch den Schutz der betroffenen Bezugsgruppen, so dass die Anteilsinhaber darauf nicht verzichten können.
Rz. 450
Ausnahmen vom Erfordernis eines Zustimmungsbeschlusses bestehen bei bestimmten grenzüberschreitenden Verschmelzungen im Konzern.
b) Mehrheitserfordernisse
Rz. 451
Der Zustimmungsbeschluss der Anteilsinhaber bedarf bei allen drei Formen der grenzüberschreitenden Umwandlung einer qualifizierten Mehrheit. Wie dargestellt richten sich nach Art. 86h, 126, 160h GesRRL die Anforderungen an den Umwandlungsbeschluss grds. nach nationalem Recht. Für den Spaltungsbeschluss und den Formwechselbeschluss macht die UmwRL jedoch – anders als für den Verschmelzungsbeschluss – weitergehende Vorgaben, die zusätzlich zu den nationalen Vorschriften für die Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen bzw. Hauptversammlungen zu beachten sind.
Rz. 452
So bestimmen Art. 86h Abs. 3 und 160h Abs. 3 GesRRL, dass die Mitgliedstaaten für den Zustimmungsbeschluss zu dem Umwandlungsplan eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln und maximal 90 % der Stimmen der in der Gesellschafterversammlung vertretenen Anteile oder des in der Gesellschafterversammlung vertretenen gezeichneten Kapitals vorsehen müssen, der Schwellenwert aber jedenfalls nicht höher sein darf als der im nationalen Recht für die Zustimmung zu einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vorgesehene Schwellenwert. Ergänzt wird diese Regelung um eine Mitgliedstaatenoption, der zufolge die Zustimmung einzelner Gesellschafter verlangt werden darf, deren wirtschaftliche Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft oder Dritten aufgrund einer Klausel des Plans oder einer Änderung des Errichtungsaktes der übertragenden Gesellschaft zunehmen, vorausgesetzt, der betreffende Gesellschafter kann die Austritts- und Abfindungsrechte nach Art. 86i, 160i GesRRL nicht ausüben (Art. 86h Abs. 4, 160h Abs. 4 GesRRL). Warum der Unionsgesetzgeber für grenzüberschreitende Spaltungen und Formwechsel – anders als bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen – diese speziellen Mehrheitserfordernisse aufgestellt hat, erschließt sich nicht. Auch die Erwägungsgründe geben hierüber keinen Aufschluss. Denkbar ist, dass mit diesen Mehrheitserfordernissen verhindert werden soll, dass einzelne Mitgliedstaaten (wie z.B. Frankreich), in denen (Kleinst-)Beteiligungen des Staates – insbesondere an Aktiengesellschaften – verbreitet sind, grenzüberschreitende Umstrukturierungen blockieren können. Das mag zwar durchaus ein berechtigtes Regelungsanliegen sein; es ve...