Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 625
Trotz wirtschaftlich vergleichbarer Ergebnisse können Umwandlungen nach dem UmwG und Umstrukturierungen nach den allgemeinen Vorschriften unterschiedliche steuerliche Konsequenzen haben. Neben einkommen- und körperschaftsteuerlichen Auswirkungen muss der Berater auch die grunderwerbsteuerlichen Folgen einer Umstrukturierung bedenken. Nachfolgend sollen einige wesentliche steuerliche Aspekte ohne Anspruch auf Vollständigkeit aufgeführt werden.
Rz. 626
Für die Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und bestimmten Gesellschaftsanteilen in Kapital- bzw. Personengesellschaften gelten im Wesentlichen die gleichen Regelungen (§§ 20–23, 24 UmwStG), unabhängig davon, ob die Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge oder nach umwandlungsrechtlichen Vorschriften erfolgt. Bei Einbringungen nach § 24 UmwStG besteht die steuerliche (bis zu achtmonatige) Rückwirkungsmöglichkeit jedoch nur bei Vorgängen mit Gesamtrechtsnachfolge (§ 24 Abs. 4 UmwStG).
Rz. 627
Unterschiede bei Ausgliederungen nach dem UmwG ggü. Einbringungen im Wege der Einzelrechtsnachfolge ergeben sich jedoch bspw. gem. § 23 Abs. 4 UmwStG bei einem Ansatz des eingebrachten (Teil-)Betriebes zum gemeinen Wert. In diesem Fall bewirkt nur die Einbringung durch umwandlungsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge den partiellen Eintritt der aufnehmenden Gesellschaft in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden. Bei der Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge wird ein Anschaffungsvorgang angenommen. Dies hat u.a. zur Folge, dass bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern sowohl die Abschreibungsmethode als auch die Restnutzungsdauer unabhängig von der bisherigen Abschreibungsmethode neu festgelegt werden.
Rz. 628
V.a. bei der Entscheidung über das geeignete Anwachsungsmodell werden häufig steuerliche Überlegungen eine maßgebliche Rolle spielen. Wie bereits dargelegt wurde, bestehen wesentliche steuerliche Unterschiede zwischen dem erweiterten Anwachsungsmodell und dem einfachen Anwachsungsmodell. Das erweiterte Anwachsungsmodell ist gesellschaftsrechtlich zwar komplexer, aus steuerlicher Sicht aufgrund der Möglichkeiten für unterschiedliche Bewertungen gem. §§ 20, 24 UmwStG jedoch häufig interessanter. Daneben sind bei Anwachsungsvorgängen noch grunderwerbsteuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Denn während der Formwechsel nach dem UmwG aufgrund der Identität der Rechtsträger nicht grunderbsteuerbar ist, löst die Anwachsung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG Grunderwerbsteuer aus.
Rz. 629
Aufgrund der unterschiedlichen und teilweise gegenläufigen steuerlichen Folgen sind i.d.R. umfassende steuerliche Belastungsvergleiche notwendig, um die für den konkreten Einzelfall steueroptimale Gestaltungsvariante zu ermitteln.