Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 113
Nach § 5 Abs. 3 UmwG muss der vollständige Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf einen Monat vor den Zustimmungsbeschlüssen den zuständigen Betriebsräten der jeweiligen Rechtsträger zugeleitet werden. Auf die Monatsfrist, nicht aber auf die Zuleitung als solche, kann vom Betriebsrat verzichtet werden. Bei Fristverzicht durch den Betriebsrat sollte sogar eine Nachholung der Zuleitung nach Ablauf der 8-Monatsfrist nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG (also auch im laufenden Eintragungsverfahren nach den für die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrages relevanten Zustimmungsbeschlüssen) genügen. Die fehlende oder nicht fristgerechte Zuleitung ist ein Eintragungshindernis (§ 17 Abs. 1 UmwG), begründet aber kein Anfechtungsrecht der Anteilsinhaber oder gar der Arbeitnehmer.
Rz. 114
§ 5 Abs. 3 UmwG korrespondiert mit § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG, wonach der Verschmelzungsvertrag auch Angaben über die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen zu enthalten hat. Fehlen die Angaben im Verschmelzungsvertrag oder sind diese unvollständig, kann die Informationspflicht des Betriebsrates nicht erfüllt werden. Die materielle Richtigkeit der Angaben hat das Registergericht jedoch nicht zu prüfen. Der zu fordernde Umfang der Angaben im Verschmelzungsvertrag ist höchstrichterlich kaum geklärt. Die Informationen haben aber so ausführlich zu sein, dass sich der Betriebsrat ein Bild von den Auswirkungen der Verschmelzung auf die Arbeitnehmerschaft, ihre Vertretung und die Mitbestimmung insgesamt machen kann. Auszugehen ist dabei von der Funktion der Informationspflicht, die Arbeitnehmer über die individual- und kollektivarbeitsrechtlichen Veränderungen aufzuklären, damit diese in der Wahrung ihrer Interessen nicht beeinträchtigt werden. Unmittelbare Folgen der Verschmelzung auf die Arbeitnehmerschaft sind daher in jedem Fall aufzunehmen. Bloß mittelbare Folgen sind dagegen nur dann in den Verschmelzungsvertrag aufzunehmen, wenn dies für die Interessenwahrnehmung der Belegschaft erforderlich ist und sich eine Informationspflicht nicht bereits aus anderen Vorschriften (wie etwa §§ 106 Abs. 3 Nr. 8, 111 Satz 2 Nr. 3 BetrVG) ergibt.
Rz. 115
Fehlt ein Betriebsrat, bedarf es keiner Zuleitung, erst recht keiner Schaffung eines Betriebsrates. Angaben im Verschmelzungsvertrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG dürfen allein deshalb jedoch nicht ganz entfallen. Sind keine Arbeitnehmer beschäftigt, genügt dies als Angabe im Verschmelzungsvertrag. Besteht neben den Betriebsräten für die einzelnen beteiligten Unternehmen ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, sollte wegen der diesbezüglich unklaren Rechtslage allen Betriebsräten zugeleitet werden. Denn regelmäßig sind durch den Umwandlungsvorgang die Belange aller Betriebsräte betroffen.
Rz. 116
Gem. § 324 UmwG bleibt auch § 613a BGB bei Umwandlungen anwendbar. Wenn die Voraussetzung des Betriebsübergangs vorliegt, sind z.B. nach § 613a Abs. 5 BGB die Arbeitnehmer über den Übergang der Arbeitsverhältnisse zu informieren. Nach Ansicht des BAG ist § 613a BGB für den Fall des Erlöschens des Arbeitgebers allerdings teleologisch zu reduzieren, sodass kein Widerrufsrecht besteht. Vielmehr folgt aus dem Untergang des (ehemaligen) Arbeitgebers ein außerordentliches Kündigungsrecht gem. § 626 BGB. Aus der Umstrukturierung ergeben sich keine Schadensersatzansprüche nach § 628 Abs. 2 BGB. Ein Unterrichtungsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB ist jedoch auch nach der Rspr. des BAG erforderlich. Dies ergibt sich schon aus Art. 7 Abs. 6 der Übergangsrichtlinie 2001/23/EG. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt erst mit der Kenntnis von der Eintragung der Verschmelzung zu laufen.