Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 447
Voraussetzung für die Durchführung einer grenzüberschreitenden Umwandlung ist in Übereinstimmung mit den Vorgaben der UmwRL, dass die Anteilsinhaber der beteiligten Gesellschaften dem (gemeinsamen) Umwandlungsplan zustimmen (Art. 86h, 126, 160h GesRRL). Das Zustimmungserfordernis der Anteilsinhaber der beteiligten deutschen Gesellschaften ergibt sich im Grundsatz bereits aus der für die betreffende innerstaatliche Umwandlung geltenden Vorschriften des § 13 UmwG i.V.m. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 135 Abs. 1 bzw. 193 UmwG, die über die Verweisung in §§ 305 Abs. 2 Satz 1, 320 Abs. 2, 333 Abs. 2 UmwG auf die grenzüberschreitende Umwandlungsform entsprechend anwendbar sind. Die neuen Vorschriften der §§ 312, 326 und 339 UmwG regeln lediglich Einzelaspekte des Zustimmungsbeschlusses, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinienbestimmungen erforderlich ist.
Rz. 448
Ebenso wie schon bisher bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung (§ 122g Abs. 1 UmwG a.F.) kann die Zustimmung nun bei allen drei Formen der grenzüberschreitenden Umwandlung davon abhängig gemacht werden, dass Art und Weise der Mitbestimmung der Arbeitnehmer ausdrücklich bestätigt wird (§§ 312 Abs. 1, 326 Abs. 1, 339 Abs. 1 UmwG). Stimmen die Anteilsinhaber der Umwandlungsmaßnahme uneingeschränkt zu, nehmen sie in Kauf, dass von dem Vertretungsorgan und dem einzusetzenden besonderen Verhandlungsgremium keine oder aus Sicht der Anteilsinhaber unerwünschte Mitbestimmungsvereinbarungen erreicht werden.
Rz. 449
§§ 312 Abs. 3, 326 Abs. 2 und 339 Abs. 2 UmwG bestimmen entsprechend den Vorgaben von Art. 86h Abs. 1, 126 Abs. 1 und 160h Abs. 1 GesRRL, dass die Versammlung der Anteilsinhaber den Umwandlungsbericht, den Prüfungsbericht und etwaige Stellungnahmen von Anteilsinhabern, Gläubigern sowie Betriebsrat bzw. Arbeitnehmern nach §§ 308 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 323, 336 UmwG zur Kenntnis nimmt, bevor sie die Zustimmung zum Umwandlungsplan beschließt. Die neu eingeführte Kenntnisnahmepflicht vor der Beschlussfassung dient zwar in erster Linie dem Interesse der Anteilsinhaber an einer informierten Entscheidung über den Umwandlungsplan. Allerdings bezweckt die Pflicht zur Kenntnisnahme des arbeitnehmerspezifischen Berichts(abschnitts) und etwaiger Stellungnahmen von Gläubigern und Betriebsrat bzw. Arbeitnehmern zumindest auch den Schutz der betroffenen Bezugsgruppen, so dass die Anteilsinhaber darauf nicht verzichten können.
Rz. 450
Ausnahmen vom Erfordernis eines Zustimmungsbeschlusses bestehen bei bestimmten grenzüberschreitenden Verschmelzungen im Konzern.