Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 579
Durch eine Realteilung (auch "Naturalteilung" genannt) kann das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft auf die Gesellschafter aufgeteilt (übertragen) werden. Die Realteilung führt zu einer Aufspaltung und Beendigung der Personengesellschaft. Nicht möglich ist eine Realteilung bei Kapitalgesellschaften.
Rz. 580
Wie der Begriff "Einbringung" entstammt auch der Begriff "Realteilung" dem Steuerrecht. In § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG finden sich Regelungen für die einkommensteuerliche Behandlung der Realteilung. Die Realteilung ist eine besondere Art der Auseinandersetzung einer Personengesellschaft, bei der das Gesellschaftsvermögen nicht liquidiert wird, sondern auf die Gesellschafter aufgeteilt wird. Bei der Realteilung kommt es auf Gesellschaftsebene zu einer Einstellung der Tätigkeit der Personengesellschaft; dies unterscheidet die Realteilung vom Ausscheiden eines oder mehrerer Gesellschafter gegen (Sach-)Abfindung.
Rz. 581
Gem. § 145 Abs. 1 HGB a.F. bzw. seit dem 1.1.2024 gem. § 735 Abs. 2 BGB n.F. bedarf die Realteilung als "andere Art der Auseinandersetzung" einer besonderen Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern. Diese Vereinbarung kann bereits im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein. Zulässig ist auch ein späterer Gesellschafterbeschluss über die Beendigung der Gesellschaft und Verteilung des Gesellschaftsvermögens im Wege der Realteilung. Dieser Gesellschafterbeschluss kann noch während des Liquidationsverfahrens getroffen werden, sodass die Liquidation eingestellt wird und das verbleibende Gesellschaftsvermögen auf die Gesellschafter aufgeteilt wird.
Sofern der Gesellschaftsvertrag nicht zwingend die Realteilung des Gesellschaftsvermögens vorsieht, muss sie von allen Gesellschaftern grds. einstimmig beschlossen werden.
Hinweis
Der Gesellschaftsvertrag kann allerdings einen Mehrheitsbeschluss zulassen. Eine derartige Mehrheitsklausel ist jedoch nur wirksam, wenn sie ausreichend bestimmt ist. Es reicht daher nicht aus, wenn im Gesellschaftsvertrag nur die grds. Möglichkeit eines Beschlusses über eine Realteilung genannt wird, ohne konkrete Kriterien anzugeben, nach denen die Aufteilung erfolgen wird. Es muss vielmehr aus dem Gesellschaftsvertrag bereits ersichtlich sein, in welcher Art und Weise die Realteilung aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses erfolgen kann.
Rz. 582
Die Realteilung wird durchgeführt, indem die einzelnen Vermögensgegenstände der Gesellschaft im Wege der Einzelübertragung entsprechend den jeweiligen sachenrechtlichen Vorschriften auf die Gesellschafter übertragen werden. Bei Sachgesamtheiten, z.B. Unternehmensteilen, muss dabei der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz beachtet werden. Nachdem sämtliche Vermögensgegenstände der Gesellschaft verteilt sind, endet die dann vermögenslose Gesellschaft.