Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 50
Die Übertragung eines Grundstücks im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung oder Spaltung löst mit der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister die Grunderwerbsteuer aus (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG), da bei diesen Vorgängen ein Rechtsträgerwechsel stattfindet. Daher ergibt sich diesbezüglich auch eine Anzeigepflicht beim Finanzamt nach § 18 GrEStG. Durch eine Verschmelzung oder Spaltung kann es auch zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Anteilsvereinigung an einer grundbesitzhaltenden Gesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 3 GrEStG kommen. Unter grunderwerbsteuerlichen Aspekten ist immer zu überlegen, ob nicht eine geplante Verschmelzung auch umgekehrt oder statt der Aufspaltung eine Abspaltung konzipiert werden kann, sodass der Grundbesitz nicht bewegt werden muss.
Rz. 51
Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich aus dem Grundstückswert nach dem BewG (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG). Die bei der Verschmelzung anfallende Grunderwerbsteuer gehört zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten.
Rz. 52
Je nach genauer Konstellation können die §§ 5 oder 6 GrEStG bei einer Grundstücksübertragung in eine Gesamthand oder aus einer Gesamthand zur (teilweisen) Grunderwerbsteuerfreiheit führen. Allerdings kann ein anschließender Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft ggf. die dortige 5-jährige Haltefrist durchbrechen.
Rz. 53
Der Formwechsel ist grds. nicht grunderwerbsteuerbar, auch wenn sich Grundvermögen im Vermögen des betreffenden Rechtsträgers befindet. Möglich ist aber ein Grunderwerbsteuertatbestand nach § 1 Abs. 3 GrEStG durch eine Mitgliedschaftskonzentration beim Zielrechtsträger. Ebenso kann § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEstG zur Anwendung kommen.
Rz. 54
Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2010 § 6a neu ins GrEStG aufgenommen. Danach werden Grundstücksübergänge im Rahmen von Umstrukturierungen bei Umwandlungsvorgängen innerhalb eines Konzerns grunderwerbsteuerlich begünstigt. Nach dieser Vorschrift sind nur Umwandlungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 UmwG, also Verschmelzungen, Spaltungen und Vermögensübertragungen begünstigt. Nicht begünstigt ist der Formwechsel (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UmwG). Nicht unter den Anwendungsbereich des § 6a GrEStG fallen Einbringungen i.S.d. §§ 20, 24 UmwStG und die Übertragung eines Grundstücks im Wege der Einzelrechtsnachfolge oder die Übertragung von Beteiligungen i.S.d. § 1 Abs. 2a oder Abs. 3 GrEStG. Die Vergünstigung wird vielmehr auf Konzernsachverhalte beschränkt. Zur Vermeidung von Mitnahmeeffekten sind im § 6a Satz 4 GrEStG Konzernzugehörigkeitsfristen (jeweils 5 Jahre vor und nach dem betroffenen Rechtsvorgang) enthalten.