Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 29
Zum Schutz der Gläubiger sowohl der übertragenden als auch des aufnehmenden Rechtsträgers sieht § 22 UmwG einen Anspruch auf Sicherheitsleistung vor. Danach können Gläubiger binnen 6 Monaten nach dem Tag der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister Sicherheitsleistung verlangen, soweit sie nicht Befriedigung verlangen konnten und glaubhaft machen können, dass die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährden wird. Diese Regelung gilt über § 125 Satz 1 UmwG auch für die Spaltung und nach § 204 UmwG für den Formwechsel. In der Praxis geht die Regelung indes regelmäßig ins Leere, wenn keine Sicherheiten mehr geleistet werden können. Zugleich besteht in der umgekehrten Richtung oftmals Erpressungspotential. Die hierzu veröffentlichte Rspr. ist indes weiterhin überschaubar. Grds. werden alle Vermögenswerte, schuldrechtlichen Forderungen erfasst, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung begründet wurden. Dazu zählen auch Dauerschuldverhältnisse, unabhängig davon, ob die Teilansprüche erst später fällig werden. Die Gefährdung der Forderungserfüllung muss konkret sein, kann aber auch durch Liquiditätsgefährdung in Richtung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit entstehen. Eine exaktere Klärung der Anforderungen ist Rspr. und Lit. bislang nicht gelungen. Die Gefährdung der Gläubiger muss sich allerdings durch die Verschmelzung selbst objektiv erhöhen, wie § 22 Abs. 1 Satz 2 UmwG klarstellt ("durch die Verschmelzung"). Es genügt die Glaubhaftmachung der Gefährdung i.S.d. § 294 ZPO.
Rz. 30
Darüber hinaus besteht nach § 133 UmwG grds. eine gesamtschuldnerische Haftung aller an einer Spaltung beteiligten Rechtsträger. Bei der Verschmelzung und beim Formwechsel ergibt sich diesbezüglich kein Regelungsbedarf, da außer dem Zielrechtsträger selbst kein anderer Rechtsträger mehr übrigbleibt. Daneben kommt bei Fortführung eines erworbenen Handelsgeschäfts mit Firmenfortführung auch eine Haftung nach der allgemeinen Haftungsnorm des § 25 HGB infrage (vgl. § 133 Abs. 1 Satz 2 UmwG).
Rz. 31
Auch die Verwaltungsträger der beteiligten Rechtsträger (Geschäftsführer, Vorstand u.A.) können sich schadensersatzpflichtig machen. § 25 UmwG regelt insofern bei den übertragenden Rechtsträgern eine gesamtschuldnerische Haftung sowohl ggü. den Gläubigern als auch ggü. den Anteilsinhabern. Da der übertragende Rechtsträger durch eine Verschmelzung erlischt, wird er nach § 25 Abs. 2 UmwG fingiert: solche Ansprüche werden durch einen besonderen Vertreter geltend gemacht (§ 26 UmwG), der ggf. auch Ansprüche auf Erfüllung der vertraglichen Pflichten geltend machen kann. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der Geschäftsführer nach § 826 BGB in Frage kommen, etwa wenn es zu einem Missbrauch der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten kommt.
Rz. 32
An verschiedenen Stellen im UmwG ist der Grundgedanke des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes fortgeführt worden, nach dem regelmäßig eine Haftungsbegrenzung auf 5 Jahre besteht (§ 25 Abs. 3 UmwG für die Verwaltungsträger der übertragenden Rechtsträger; § 45 UmwG bei persönlich haftenden Gesellschaftern einer übertragenden Personengesellschaft und § 133 Abs. 3 UmwG für beteiligte Rechtsträger bei der Spaltung). § 27 UmwG begrenzt auch die aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen bestehende Haftung der Verwaltungsträger des übernehmenden Rechtsträgers auf 5 Jahre seit dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister als bekannt gemacht gilt.