Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
aa) Verschmelzungsplan
Rz. 411
§ 307 Abs. 2 UmwG bringt für den Mindestinhalt des Verschmelzungsplans gegenüber § 122c Abs. 2 UmwG a.F. einige Erweiterungen. Im Rahmen der Harmonisierung des Gläubigerschutzes "muss" der Verschmelzungsplan gem. § 307 Abs. 2 Nr. 14 UmwG – ebenso wie der Spaltungsplan aufgrund des Verweises in § 322 Abs. 2 UmwG und der Formwechselplan nach § 335 Abs. 2 Nr. 8 UmwG – Angaben über "die Sicherheiten, die den Gläubigern angeboten werden", enthalten. In den ersten Stellungnahmen zum UmRUG wurde die Frage aufgeworfen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Neuregelung eine Pflicht der beteiligten Gesellschaften zur Aufnahme eines Sicherheitenangebots in den Plan statuiert. Nach der Regierungsbegründung haben die beteiligten Gesellschaften den anspruchsberechtigten Gläubigern im Plan Sicherheitsleistung anzubieten, wenn die Voraussetzungen des § 314 Abs. 1 UmwG (i.V.m. § 328 bzw. § 341 Abs. 1 UmwG) vorliegen. Nach der überwiegenden Auffassung im Schrifttum ist ein Angebot der Sicherheitsleistung im Plan hingegen lediglich fakultativ. Dies soll – entgegen den Ausführungen der Regierungsbegründung – selbst dann gelten, wenn die Voraussetzungen für ein Sicherheitenverlangen nach § 314 Abs. 1 UmwG (i.V.m. § 328 bzw. § 341 Abs. 1 UmwG) vorliegen.
Rz. 412
Richtigerweise sind die beteiligten Gesellschaften nicht zum proaktiven Angebot von Sicherheiten im Plan verpflichtet. Zwar ist der Wortlaut von § 307 Abs. 2 Nr. 14 UmwG (bzw. § 335 Abs. 2 Nr. 8 UmwG) nicht eindeutig und ließe auch eine Auslegung im Sinne einer (unbedingten) Pflicht zur Aufnahme eines Sicherheitenangebots in den Plan zu. Doch sprechen die Richtlinienbestimmungen der Art. 86d Satz 2 lit. f, 122 Satz 2 lit. n und 160d Satz 2 lit. q GesRRL, deren Umsetzung die Vorschriften erklärtermaßen dienen, lediglich von "etwaigen Sicherheiten, die den Gläubigern angeboten werden". Diese Richtlinienvorgabe kann nicht als (unbedingte) Pflicht verstanden werden. Auch wenn das Attribut "etwaig" – entgegen mancher Stellungnahme im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens – keinen Eingang in § 307 Abs. 2 Nr. 14 UmwG (bzw. § 335 Abs. 2 Nr. 8 UmwG) gefunden hat, ist nicht davon auszugehen, dass der deutsche Umsetzungsgesetzgeber die Richtlinienbestimmung überschießend im Sinne eines verstärkten Gläubigerschutzes hätte umsetzen wollen. Eines solchen verstärkten Schutzes der Gläubiger bedarf es auch nicht. Werden den anspruchsberechtigten Gläubigern im Plan keine Sicherheiten angeboten, können diese nämlich – ebenso wie bei einem nicht geeigneten oder nicht ausreichenden Sicherheitenangebot im Plan – den Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 314 Abs. 2–4 UmwG (i.V.m. § 328 bzw. § 341 Abs. 1 UmwG) gerichtlich durchsetzen. Der Sicherheitsleistungsanspruch ergibt sich mithin bereits aus dem Gesetz, so dass es eines Angebots im Plan nicht zwingend bedarf. Prozessual wird der Anspruch auf Sicherheitsleistung zudem dadurch abgesichert, dass das Registergericht die für den Vollzug Umwandlungsmaßnahme notwendige Vorabbescheinigung nicht ausstellen darf, bevor die Klagefrist zur gerichtlichen Geltendmachung für die Gläubiger abgelaufen ist und – sofern der Anspruch auf Sicherheitsleistung gerichtlich geltend gemacht wurde – bevor der Klageantrag rechtskräftig abgewiesen oder die in der Entscheidung festgelegte Sicherheit geleistet wurde (§§ 316 Abs. 2, 329 Satz 1, 343 Abs. 2 UmwG). Der Bestimmung des § 307 Abs. 2 Nr. 14 UmwG (bzw. 335 Abs. 2 Nr. 8 UmwG) liegt somit das Konzept zugrunde, dass die beteiligten Gesellschaften es selbst in der Hand haben sollen, potenziell gefährdeten Gläubigern von sich aus im Plan angemessene Sicherheit anzubieten und auf diese Weise eine zeit- und kostenintensive gerichtliche Geltendmachung durch die Gläubiger zu vermeiden. Mit anderen Worten: Die Gesellschaften können anspruchsberechtigten Gläubigern im Plan proaktiv angemessene Sicherheitsleistung anbieten, sie sind hierzu aber nicht verpflichtet. Da die Regierungsbegründung gleichwohl von einer ebensolchen Pflicht ausgeht und die Angabe wie dargestellt grds. im Eigeninteresse der Gesellschaft liegt, ist der Praxis anzuraten, anspruchsberechtigten Gläubigern im Plan angemessene Sicherheit anzubieten.
Hinweis
Zwar sind die beteiligten Gesellschaften nicht zum proaktiven Angebot von Sicherheiten im Plan verpflichtet. Da die Regierungsbegründung gleichwohl von einer ebensolchen Pflicht ausgeht und die Angabe im Eigeninteresse der Gesellschaft liegt, ist der Praxis die Aufnahme eines Sicherheitenangebots im Plan anzuraten.
Rz. 413
Von der Pflicht zum Angebot angemessener Sicherheit zu trennen, ist die Frage, wie konkret angebotene Sicherheiten im Plan beschrieben werden müssen. Richtigerweise genügt eine allgemeine Angabe, dass bestimmte Arten von Sicherheiten i.S.d. §§ 232 ff. BGB in angemessener Höhe den anspruchsberechtigten Gläubigern gewährt werden. Einzelheiten dazu, welche Sicherheiten in welcher Höhe welchen Gläubigern in Bezug auf...