Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 12
§ 1 UmwG enthält keine Definition des Umwandlungsbegriffs, sondern zählt die nach dem UmwG möglichen Umwandlungsarten abschließend auf. Dieser numerus clausus findet seine Ausprägung in seinen Teilgewährleistungen Typenzwang und Typenfixierung im UmwG, sodass nur die gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Umwandlungsarten für die Beteiligten möglich sind und diese zugleich nicht von der vorgesehenen inhaltlichen Ausgestaltung des jeweiligen Umwandlungsverfahrens abweichen dürfen. Andere Umwandlungsarten als die Verschmelzung, die Spaltung (in ihren Varianten der Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung), die Vermögensübertragung und den Formwechsel kennt das UmwG mithin nicht. Das Gesetz unterscheidet in den beiden besonders praxisrelevanten Fallgruppen der Verschmelzung und der Spaltung zudem jeweils zwischen der Umwandlung (d.h. Verschmelzung oder Spaltung in ihren Unterformen Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung) zur Aufnahme und zur Neugründung. Sonstige Umwandlungen sind nach § 1 Abs. 2 UmwG nur aufgrund ausdrücklicher anderweitiger Regelungen zuzulassen (sog. Analogieverbot i.e.S.). Zulässig ist aber die Zusammenfassung von mehreren Umwandlungen in einem einheitlichen Vorgang (sog. Mischumwandlung). Nach § 1 Abs. 3 UmwG kann von den Vorschriften des UmwG nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Dies entspricht in etwa der Gesetzesstrenge nach § 23 Abs. 5 AktG für AG.
Rz. 13
Für die übertragenden Umwandlungsarten des UmwG – Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung – ist das Prinzip der Universalsukzession in verschiedenen Ausprägungen kennzeichnend. Hingegen findet beim Formwechsel keine Vermögensübertragung von einem Rechtsträger auf einen anderen statt, sondern es ist nur ein einziger Rechtsträger am Umwandlungsvorgang beteiligt. Prägend für den Formwechsel sind daher die Prinzipien der Identität des Rechtsträgers und der Kontinuität der Rechtsverhältnisse.
Rz. 14
Bei all diesen genannten Umwandlungsarten kommt es sowohl im Rahmen der Universalsukzession als auch bei der Identität des Rechtsträgers dazu, dass beim aufnehmenden bzw. umgewandelten Rechtsträger grds. die Rechtsverhältnisse so bestehen, wie sie dies zuvor beim übertragenden bzw. umzuwandelnden Rechtsträger taten. Betroffen von Umwandlungsvorgängen sind hierbei nicht nur die an der Maßnahme beteiligten Rechtsträger, sondern zumindest mittelbar auch die von der Umwandlung betroffenen Interessensgruppen, für die daher besondere Schutzvorschriften und Schutzprinzipien bestehen, insbesondere zugunsten von Minderheitsbeteiligten und Gläubigern. In vielen Fällen ist zudem der Schutz der Arbeitnehmer relevant.
Rz. 15
Ob von einem an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträger ein Unternehmen in betriebswirtschaftlichem und rechtlichem Sinn betrieben wird, ist nicht entscheidend. Angeknüpft wird vielmehr daran, dass eine im Rechtsverkehr auftretende juristische Einheit an einem Umwandlungsvorgang beteiligt ist. Ein Einzelunternehmen oder ein Einzelunternehmer können daher als natürliche Person nicht als formwechselnde Rechtsträger eingesetzt werden.