Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 220
Neben den allgemeinen Vorschriften des UmwG zur Verschmelzung und des GenG zur Generalversammlung gelten die §§ 79–98 UmwG für die Verschmelzung unter Beteiligung von Genossenschaften.
Rz. 221
Der Grundsatz der Anteilsgewährungspflicht (vgl. dazu o. Rdn 128 ff.) gilt auch bei der Genossenschaftsverschmelzung (außer im Fall der Tochter-/Mutterverschmelzung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 UmwG), ist dort sogar besonders detailliert geregelt (s. z.B. §§ 87 und 88 UmwG). Die Verschmelzung ist auch unter Genossenschaften unterschiedlicher Haftart und unterschiedlicher Geschäftsanteilsstückelung zulässig.
Rz. 222
Aus § 80 UmwG ergibt sich die Verpflichtung, genaue Angaben im Verschmelzungsvertrag zu den zu gewährenden Anteilen zu machen. Bei der Regelung des Anteilstausches ist die besondere Struktur der Genossenschaftsanteile zu berücksichtigen, deren Wert sich vorrangig nach dem Geschäftsguthaben richtet (vgl. §§ 80, 87 UmwG). Da der Wert der jeweiligen Geschäftsguthaben nur aus der Bilanz zu ersehen ist, kann einer Verschmelzung ohne Vorliegen der für die Verschmelzung relevanten Schlussbilanz nicht wirksam zugestimmt werden. Ob bei der Genossenschaftsverschmelzung – anders als bei der Verschmelzung unter Beteiligung anderer Rechtsträger – ein zukünftiger Bilanzstichtag möglich ist, ist umstritten.
Rz. 223
Neben dem nach allgemeinen Grundsätzen erforderlichen Verschmelzungsbericht ist für jede beteiligte Genossenschaft statt der Verschmelzungsprüfung ein Gutachten des Prüfungsverbands zu erstellen, das bei der Generalversammlung, die über die Verschmelzung beschließt, verlesen (§ 83 Abs. 2 UmwG) und der Anmeldung zum Handelsregister beigefügt (§ 86 UmwG) werden muss. Da dieses auch der Information der Gläubiger dient, ist es nicht verzichtbar. Wegen der Informationspflichten der Genossen vor der Generalversammlung verweist § 82 UmwG auf die Regelung des § 63 Abs. 1 und 2 UmwG für die AG.
Rz. 224
Der Verschmelzungsbeschluss muss grds. in einer notariell protokollierten Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Dabei muss – anders als bei § 130 AktG – nicht die ganze Generalversammlung beurkundet werden, sondern nur der Zustimmungsbeschluss. Die Einberufung und Durchführung der Generalversammlung richtet sich nach den Bestimmungen des GenG (insb. den §§ 43, 44, 46, 47). Wegen § 43a GenG kommt bei einer großen Genossenschaft auch eine Vertreterversammlung zur Beschlussfassung über die Verschmelzung infrage.