Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 297
Die Ausgliederung aus dem Vermögen einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Landkreise u.Ä.) hat große Ähnlichkeit mit der vorangehend erläuterten Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns. Auf eine Personenhandelsgesellschaft kann auch hier nur zur Aufnahme ausgegliedert werden. In der Praxis wird meist auf eine GmbH zur Neugründung ausgegliedert. In der Satzung der neuen GmbH kann nicht die Gesellschafterversammlung durch den Gemeinderat ersetzt werden.
Rz. 298
Der Ausgliederungsplan enthält die Ausgliederungserklärung durch das Vertretungsorgan der Gebietskörperschaft (z.B. des Bürgermeisters oder Landrats) und die Errichtung der "aufnehmenden" GmbH. Zu beachten ist, ob das jeweils einschlägige Bundes- oder Landesrecht eine Ausgliederung verbietet, Genehmigungspflichten, Vorbehalte oder Anzeigepflichten enthält.
Rz. 299
Die Ausgliederung muss sich auf ein gesamtes "Unternehmen" beziehen, was nicht zwingend einen ganzen Eigen- oder Regiebetrieb umfasst. Es muss sich aber um eine organisatorisch verselbstständigte, als Sondervermögen geführte Vermögenseinheit handeln. Einzelne Gegenstände können ausdrücklich ausgenommen werden. Die gleichzeitige Ausgliederung mehrerer Regie- bzw. Eigenbetriebe in einem einzelnen Ausgliederungsvorgang ist zulässig.
Rz. 300
Ein Ausgliederungsbericht oder eine Ausgliederungsprüfung für die Gebietskörperschaft ist nicht erforderlich (§ 169 UmwG). Demgegenüber ist der Sachgründungsbericht aufseiten der neu zu gründenden GmbH nach allgemeinen Vorschriften stets erforderlich, wobei sogar der Geschäftsverlauf und die Lage des übertragenen Eigenbetriebs darzustellen sind (§ 170 i.V.m. §§ 58, 75 Abs. 1 UmwG).
Rz. 301
Die Anmeldung erfolgt nach den allgemeinen Regeln (§ 137 Abs. 1 UmwG) durch das Vertretungsorgan der Gebietskörperschaft (z.B. den Ersten Bürgermeister). Eine Erklärung nach § 16 Abs. 2 UmwG, dass keine Anfechtung gegen den Ausgliederungsbeschluss vorliegt, kann nicht verlangt werden.
Rz. 302
Ob ein Ausgliederungsbeschluss erforderlich ist, ergibt sich aus den jeweils einschlägigen öffentlich-rechtlichen Regelungen (§ 169 Satz 2 UmwG). Diese bestimmen auch die Frage, ob ein solcher Beschluss Wirksamkeitsvoraussetzung oder nur ein Internum ist und ob evtl. eine kommunalaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist. Evtl. erforderliche Gemeinderatsbeschlüsse bedürfen nicht der notariellen Beurkundung, da allein das Organisationsrecht der Gebietskörperschaft maßgeblich ist.